Aus den Rathäusern

ÖFFENTLICHE ERINNERUNG ZUR BEGLEICHUNG DER STEUERN u. a. KOMMUNALABGABEN

An die Zahlung folgender Forderung wird erinnert: GRUNDSTEUER Für das 3. Kalendervierteljahr 2025, fällig am 15.08.2025 Die Stadt weist darauf hin,...

An die Zahlung folgender Forderung wird erinnert:

GRUNDSTEUER

Für das 3. Kalendervierteljahr 2025, fällig am 15.08.2025

Die Stadt weist darauf hin, dass in diesem Jahr Bescheide nur bei Änderungen der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht zugestellt werden. Ansonsten gelten die Steuerbescheide so lange, bis eine Änderung eingetreten ist. Die Grundsteuer ist vom Schuldner ohne weitere Aufforderung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu bezahlen.

GEWERBESTEUER – VORAUSZAHLUNGSRATEN

Für das 3. Kalendervierteljahr 2025, fällig am 15.08.2025

Abschluss- und Vorauszahlungen

von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus den Erst- und Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist:

Insoweit Einzelmahnungen ergehen müssen, werden Mahngebühren nach der Vollstreckungskostenordnung erhoben. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so werden vom Fälligkeitsdatum an die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben.

Für diejenigen Steuer- und Abgabenpflichtigen, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, gilt diese „öffentliche Erinnerung“ nicht.

Damit gegen die Steuer- und Abgabepflichtigen weitere Feststellungen zur Entrichtung der angeführten Steuern und Abgaben nicht verfügt werden müssen, werden die Zahlungspflichtigen gebeten, den Zahlungstermin zu beachten.

HUNDESTEUER

Ferner wird darauf hingewiesen, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtgebiet verpflichtet ist, innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von 3 Monaten erreicht hat, dies bei der Stadtverwaltung – Steueramt – anzuzeigen.

Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass jeder Hundehalter die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen hat.

Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden.

ALLGEMEINER HINWEIS:

Bei Anschriftenänderungen bitten wir um entsprechende Rückmeldung an die E-Mail-Adresse „Steueramt@Leimen.de“.

Wir weisen darauf hin, dass bei einer Ummeldung beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt keine automatische Meldung an das Steueramt erfolgt.

Bei Änderungen Ihrer Bankverbindung oder Einrichtung eines SEPA-Lastschriftverfahrens können Sie uns ein SEPA-Mandat über unsere Homepage www.leimen.de/sepa erteilen.

Steueramt Leimen

Erscheinung
Rathaus-Rundschau Leimen
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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