Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) in der zuletzt für das Jahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Neckarsulm vom 28.11.1996, in der Fassung der letzten Änderung vom 25.11.2021. In dieser Satzung wurden folgende jährlichen Steuersätze festgesetzt:
Für jeden Hund 102 € und für jeden weiteren Hund 204 €. Für jeden Kampfhund 602 € und für jeden weiteren Kampfhund 1224 €. Die Zwingersteuer beträgt das Dreifache und erhöht sich, falls in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten werden für die Haltung von jeweils bis zu 5 weiteren Hunden um diese Zwingersteuer.
Gegenüber dem Jahr 2024 ist somit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Hundesteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung:
Die Hundesteuer 2025 wird am 01.01.2025 zur Zahlung fällig. Sofern Sie der Stadt Neckarsulm ein SEPA-Mandat für die Einziehung der Hundesteuern erteilt haben, werden die Beträge zu der genannten Fälligkeit abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Neckarsulm, Marktstr. 18, 74172 Neckarsulm, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Neckarsulm, den 05.12.2024
gez.
Steffen Hertwig
Oberbürgermeister