Die Zahlungserinnerung vom 10.12.2025 konnte dem Adressaten nicht unmittelbar zugestellt werden (§ 122 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Bekanntgabe der Zahlungserinnerung erfolgt deshalb durch öffentliche Bekanntmachung. (§122 Abs. 4 AO, § 1 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Bad Friedrichshall vom 23.5.1978).
Die Zahlungserinnerung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).
Mahnung wegen öffentlich-rechtlicher Forderung der Stadt an:
Herr
Stefan Gaschler (Bäckerei)
- unbekannter Aufenthalt -
Das vorgenannte Schreiben kann im Rathaus, Zimmer 36, eingesehen werden.
Stadt Bad Friedrichshall
Fachbereich V, Sachgebiet 51
Mahnabteilung, Irene Baier, Tel. 832-238