Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Öffentliche Zustellung einer Mahnung

Die Zahlungserinnerung vom 10.12.2025 konnte dem Adressaten nicht unmittelbar zugestellt werden (§ 122 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Bekanntgabe der Zahlungserinnerung...

Die Zahlungserinnerung vom 10.12.2025 konnte dem Adressaten nicht unmittelbar zugestellt werden (§ 122 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Bekanntgabe der Zahlungserinnerung erfolgt deshalb durch öffentliche Bekanntmachung. (§122 Abs. 4 AO, § 1 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Bad Friedrichshall vom 23.5.1978).

Die Zahlungserinnerung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).

Mahnung wegen öffentlich-rechtlicher Forderung der Stadt an:

Herr

Stefan Gaschler (Bäckerei)

- unbekannter Aufenthalt -

Das vorgenannte Schreiben kann im Rathaus, Zimmer 36, eingesehen werden.

Stadt Bad Friedrichshall

Fachbereich V, Sachgebiet 51

Mahnabteilung, Irene Baier, Tel. 832-238

Erscheinung
Friedrichshaller Rundblick
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Bad Friedrichshall
Kategorien
Aus den Rathäusern
Recht & Justiz