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Lärmaktionsplan Stufe 4

Öffentlichkeitsbeteiligung bis einschließlich 9. März 2026

In seiner Sitzung letzte Woche hat der Gemeinderat den Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 4 gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Lärm, Strassengeräusch
Foto: BSD /AdobeStock

Muss ein Lärmaktionsplan aufgestellt werden?

Ja, die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Kommunen dazu, einen Lärm-aktionsplan aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben. Durch vorgegebene Berechnungsmethoden wird rechnerisch ermittelt, wie hoch die Lärmbetroffenheit in verschiedenen Bereichen (häuserscharf) ist. Festgelegte Lärmgrenzwerte definieren, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Warum wird die Stufe 4 des Lärmaktionsplans aufgestellt?

Der bisherige Lärmaktionsplan muss unter Berücksichtigung der neuen Lärmkartierung überarbeitet werden. Die Lärmkartierung wird zentral von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) erstellt. Für die Lärmkartierung wurde erstmals eine neue Berechnungsmethode für den Umgebungslärm angewendet. Das bedeutet, dass die aktuelle Lärmkartierung nicht mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kartierungen vergleichbar ist. Die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen ist deutlich höher.

Welche Straßen wurden in Stufe 4 des Lärmaktionsplans untersucht?

In Stufe 4 wurden alle Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von 3 Millionen Kraftfahrzeugen oder mehr überprüft. Dies entspricht einem täglichen Verkehrsaufkommen von 8.200 Kraftfahrzeugen.

Von der LUBW wurden folgende Kartierungsstrecken erfasst:

  • B 295 auf Weil der Städter Gemarkung (zwischen Simmozheim und Weil der Stadt, zwischen Weil der Stadt und Renningen)
  • Ortsdurchfahrt Weil der Stadt (alte B 295)
  • Ortsdurchfahrt Schafhausen
  • Ortsdurchfahrt Merklingen (L 1182)

Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden zusätzlich weitere stark verkehrsbelastete Straßen untersucht, die von der Lärmkartierung bislang nicht erfasst wurden. Mithilfe dieser Erweiterung wurde ein Gesamtbild der Lärmbelastung erstellt und eine aussagekräftige Lärmberechnung durchgeführt:

  • Weil der Stadt: Südumfahrung (neue B 295), Bahnhofstraße, Herrmann-Schnaufer-Straße, Max-Caspar-Straße (L 343), Malmsheimer Straße (K 1013)
  • Merklingen: Mittlere Straße (K 1014), Bühlstraße (K 1014), Simmozheimer Straße (K 1021)
  • Schafhausen: Althengstetter Straße und Magstadter Straße (L 1189)
  • Münklingen: Neuhauser Straße (K 1019), Liebenzeller und Böblinger Straße (K 1020)
  • Hausen: Würmtalstraße (L 1182)

Welche Ergebnisse hat die Fortschreibung gebracht und welche Maßnahmen ergeben sich daraus im Entwurf?

Der Entwurf macht deutlich, dass die Lärmbetroffenheit sehr hoch ist. Vier Straßen, auf denen bislang keine Maßnahmen ergriffen wurden, überschreiten die auslösenden Lärmgrenzwerte:

Malmsheimer und Leonberger Straße in Weil der Stadt

Lärmbetroffenheit: Insgesamt 107 (tagsüber) bzw. 208 (nachts) Einwohner stark belastet. Vorgeschlagene Maßnahme: Tempo 40 – Kompromiss zwischen der Lärmminderung und der Sicherstellung des Verkehrsflusses auf der Malmsheimer/Leonberger Straße als innerörtliche Umfahrung und Zufahrt zum Gewerbegebiet Josef-Beyerle-Straße

Simmozheimer Straße in Merklingen

Lärmbetroffenheit: Insgesamt 62 (tagsüber) bzw. 84 (nachts) Einwohner stark belastet. Vorgeschlagene Maßnahme: abschnittsweise Tempo 30

Althengstetter Straße im Schafhausen

Lärmbetroffenheit: Insgesamt 23 (tagsüber) bzw. 38 (nachts) Einwohner stark belastet. Vorgeschlagene Maßnahme: abschnittsweise Tempo 30, teilweise nur nachts

Böblinger Straße in Münklingen

Lärmbetroffenheit: Insgesamt 13 Einwohner stark belastet. Vorgeschlagene Maßnahme: abschnittsweise Tempo 30

Der Entwurf zeigt auch, dass die Lärmbetroffenheit selbst auf Straßen, auf denen bereits Tempo 30 gilt, weiterhin hoch ist. Besonders betroffen sind die Anwohner der Grabenstraße und der Ortsdurchfahrt Merklingen.

Warum wird nicht einheitlich Tempo 40 eingeführt?

Diese Frage wurde im Gemeinderat intensiv diskutiert. Neben der Vereinfachung durch eine einheitliche Regelung wurde ein besserer Verkehrsfluss als Argument genannt. Dieser hätte auch positive Auswirkungen auf den ÖPNV. Dem steht jedoch die rechtliche Verpflichtung gegenüber, im Sinne der Anwohner Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu ergreifen. Letztendlich hat der Gemeinderat beschlossen, dass die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt überprüfen soll, ob es rechtlich möglich ist, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Straße, auf der derzeit Tempo 30 gilt, auf Tempo 40 anzupassen – am Beispiel der Ortsdurchfahrt Merklingen.

Warum bezieht sich der Lärmaktionsplan nur auf den Straßenverkehrslärm?

Nicht nur durch Straßenverkehr, auch durch den Schienenverkehr entsteht eine Lärmbelastung. Das S-Bahn-Schienennetz gehört dem Bund. Der Lärmaktionsplan wird durch das Eisenbahn-Bundesamt erstellt. Die Bahnstrecke der Hermann-Hesse-Bahn wiederum gehört nicht dem Bund. Hier ist die Stadt Weil der Stadt für die Erstellung des Lärmaktionsplans verantwortlich. Allerdings war die Hermann-Hesse-Bahn zum Zeitpunkt der Erstellung des Lärmaktionsplans noch nicht in Betrieb. Sie wird bei der nächsten Fortschreibung berücksichtigt.

Wie können sich Bürger an der Lärmaktionsplanung beteiligen?

Interessierte können den Entwurf des Lärmaktionsplans vor Ort im Rathaus Merklingen oder online über die städtische Website einsehen. Die öffentliche Auslegung läuft vom 9. Februar bis einschließlich 9. März. Während dieses Zeitraums können Stellungnahmen zu den geplanten Maßnahmen und dem Entwurf des Lärmaktionsplans abgegeben werden. Parallel dazu werden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange angehört.

Was sind die nächsten Schritte?

Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet, abgewogen und dem Gemeinderat im ersten Halbjahr 2026 vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt dann den Lärmaktionsplan samt Maßnahmenkatalog. Da es sich bei den betroffenen Straßen um sogenannte klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) handelt, kann die Stadtverwaltung die vorgeschlagenen Maßnahmen (Einführung von Tempo 30 oder Tempo 40) nicht selbst umsetzen. Der Lärmaktionsplan wird deshalb an die zuständigen Behörden übermittelt.

Haben Bürger einen Rechtsanspruch, dass die Maßnahmen umgesetzt werden?

Der Lärmaktionsplan entwickelt keine Außenwirkung. Bürger haben also keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Maßnahmen (zeitnah) umgesetzt werden.

Erscheinung
exklusiv online
von Redaktion NUSSBAUM
04.02.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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