Stadt Bad Herrenalb
76332 Bad Herrenalb
Aus den Rathäusern

Offenlage Beschluss B-Plan Kühler Brunnen

Öffentliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kühler Brunnen“ In Bad Herrenalb im beschleunigten Verfahren nach §13a und §12...

Öffentliche Bekanntmachung


Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kühler Brunnen“
In Bad Herrenalb im beschleunigten Verfahren nach §13a und §12
Baugesetzbuch(BauGB)


Der Gemeinderat der Stadt Bad Herrenalb hat in öffentlicher Sitzung am 24.04.2024 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kühler Brunnen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a und § 12 BauGB zusammen mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a und §12 BauGB wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan nach § 13 a und §12 BauGB und die Örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung können während den üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bad Herrenalb, Stadtbauamt (2.0G) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erlangen.
Der Geltungsbereich ist in nachfolgendem Kartenausschnitt dargestellt:


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs.
4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Herrenalb geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzungen ist nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o.g. Satzungen gegenüber der Stadt Bad Herrenalb unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind.
Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Herrenalb, Rathausplatz 11, 76332 Bad
Herrenalb geltend zu machen.


Stadtverwaltung
Bad Herrenalb

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Bad Herrenalb
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2024

Orte

Bad Herrenalb

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Bad Herrenalb
29.05.2024
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