Aus den Rathäusern

Ordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schömberg

Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend, welche...
Unterschrift von Bürgermeister Leyn

Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend, welche auch mit Abschluss eines Betreuungsvertrags anerkannt werden.

Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2023 (GBl S.435) werden Einrichtungen geführt als

  • Kindergärten (für Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt)
  • Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z. B. für Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr)
  • Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden
  • Einrichtungen der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen)

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind insbesondere:

  • Halbtagsgruppen
  • Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet)
  • Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mind. 6 Std.)
  • Ganztagsgruppen

§ 1 Aufgabe der Einrichtung

1. Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

2. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/-innen an dem Orientierungsplan des Landes Baden-Württemberg und an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in den Tageseinrichtungen. Das Leitbild der Schömberger Kindertageseinrichtungen ist Bestandteil der Arbeit.

3. Die Kinder lernen in den Einrichtungen frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

4. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

5. Die Einrichtung wird öffentlich-rechtlich betrieben. Für die Benutzung wird eine öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben, welche in einer separaten Gebührensatzung geregelt und festgesetzt wird (Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schömberg).

6. Für die Ganztagsbetreuung wird gemäß der Betriebserlaubnis des KVJS eine warme Mahlzeit für die Kinder angeboten. Die Abnahme des Mittagsessens ist bei der Ganztagsbetreuung verpflichtend. Bei einer Betreuung in der Verlängerten Öffnungszeit ist auch eine Buchung von einzelnen Essen außerhalb eines Abos möglich. Das Entgelt wird zusätzlich erhoben.

§ 2 Aufnahme

1. In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere Kinder ab zwei Jahren aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und ausreichend Plätze vorhanden sind.

2. Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Dafür melden die Personensorgeberechtigten bis zu dem vom Träger mitgeteilten Zeitpunkt ihren Bedarf an einer Anschlussbetreuung in der Einrichtung. Die Vereinbarung über die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses wird dem Aufnahmevertrag unverzüglich nach Abschluss beigefügt.

3. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

4. Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz in einer Schömberger Kindertageseinrichtung kann ausschließlich über das digitale Platz-Vergabe-System „Little Bird“ erfolgen. Ebenso erfolgt die Zusage für einen Betreuungsplatz ausschließlich über „Little Bird“.

5. Die Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt anhand der „Vergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Schömberg“.

6. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.

7. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Hierfür muss die „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung“ vorgelegt werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.

8. Vor Aufnahme in die Einrichtung muss jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. In Gemeinschaftseinrichtungen können nur Personen aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende) Kontraindikation verfügen.

Für Kinder

  • unter 12 Monaten ist kein Nachweis über eine Impfung vorzulegen.
  • von 12-24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 vorzulegen.
  • ab 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 und 2 notwendig und der Einrichtung vorzulegen.

Der Nachweis kann über

  • den Impfausweis („Impfpass“),
  • eine Anlage zum Untersuchungsheft,
  • ein ärztliches Zeugnis über den ausreichenden Impfschutz,
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder
  • ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, erfolgen. Die Einrichtung dokumentiert die Vorlage des Nachweises gem. § 20 Abs. 9 IfSG.

9. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrags sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung sowie dem Nachweis der verpflichtenden Masernimpfung.

10. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

11. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, der Leiterin / dem Leiter Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und Änderungen der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

12. Soweit Plätze vorhanden sind, können bis zu drei Gastkinder pro Gruppe aufgenommen werden. Für die Betreuung wird eine separate Gebühr erhoben, welche ebenfalls in der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schömberg geregelt und festgesetzt wird.

13. Eingewöhnungen beginnen zur Monatsmitte. Die ersten beiden Wochen der Eingewöhnung sind kostenfrei, die Benutzungsgebühr wird erst ab dem Folgemonat erhoben.

§ 3 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten, Schließung

1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

2. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Gruppenleitung (Kita) bereits am ersten Fehltag zu benachrichtigen.

3. Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließzeiten (§ 3 Abs. 8) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.

4. In den Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit beträgt die Öffnungszeit 32,5 Stunden pro Woche mit 6,5 Stunden pro Tag. Die Ganztagsgruppe hat 50 Stunden in der Woche geöffnet, mit 10 Stunden pro Tag.

5. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmevertrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

6. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.

7. Die Ferien werden in Absprache zwischen Leitung und Träger – nach Anhörung des Elternbeirats – für 1 Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.

8. Zusätzliche Schließtage oder vorübergehende Änderungen der Öffnungszeiten können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, Streik, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

§ 4 Benutzungsgebühren

Für den Besuch der Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schömberg.

§ 5 Abmeldung/Kündigung

1. Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist zum 31.07. eines Jahres beträgt sechs Wochen.

2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Die Leitung der Einrichtung hat den Kindergartenträger jedoch rechtzeitig vom Schuleintritt zu informieren.

3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe eines Grundes schriftlich kündigen.

Kündigungsgründe können u. a. sein:

a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,

b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,

c) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches,

d) ein Zahlungsrückstand der Benutzungsgebühr über zwei Monate, trotz schriftlicher Mahnung.

4. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, wenn das Kind länger als einen Monat nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Schömberg gemeldet ist.

5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. Insbesondere ein Zahlungsrückstand der Benutzungsgebühr über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung, ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund.

§ 6 Versicherung

1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen durch die gesetzliche Unfallkasse des Landes Baden-Württemberg gegen Unfall versichert:

a) auf dem direkten Weg zur Einrichtung sowie auf direktem Weg nach Hause

b) während des Aufenthalts in der Einrichtung innerhalb der Öffnungszeiten

c) Bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben, z. B. im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertageseinrichtung, auch bei externen Unternehmungen oder Festen.

2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. Gleiches gilt für einen Unfall in der Einrichtung, der erst zu Hause bemerkt wird.

3. Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeitenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 7 Regelung in Krankheitsfällen

1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

2. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“

3. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn

a) es an einer schweren Infektion nach dem IfSG erkrankt ist, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,

b) eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann. Dies sind u. a. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,

c) es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,

d) es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

4. Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

5. Der Leitung muss sofort über diese Erkrankungen Mitteilung gemacht werden.

6. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Anhang 8).

7. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Herpesinfektionen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten. Wiedereintritt nach 48 Stunden Symptomfreiheit.

8. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitern/-innen verabreicht.

9. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

§ 8 Aufsicht

1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/-innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Team. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder der zur Abholung berechtigten Person. Die sorgeberechtigten Personen sind verpflichtet, dem Personal schriftlich aufzulisten, wer das Kind abholen darf. Diese Personen müssen sich ausweisen können. Ältere Geschwister dürfen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ihr Geschwisterkind abholen.

Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesem mit der Abholung beauftragten Person.

4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Festen, Ausflügen) sind die Personensorgeberechtigten oder die von ihnen beauftragten Begleitpersonen für das Kind aufsichtspflichtig, sofern keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 9 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.

§ 10 Inkrafttreten

Die geänderte Benutzungsordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung vom 01.01.2011 ihre Gültigkeit.

Schömberg, den 25.06.2025

Matthias Leyn

Bürgermeister

Erscheinung
mein Schömberg "aktuell"
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Gemeinde Schömberg
10.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Schömberg
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto