Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Sinn dieser Regelung ist es, dem fließenden Verkehr ausreichend Raum zum Fahren zu bieten.
Immer wieder wird festgestellt, dass an engen und unübersichtlichen Straßenstellen geparkt wird. Insbesondere in vielen Nebenstraßen unserer Gemeinde kann dies zu Problemen führen.
Zum einen möchten Anwohner, Kunden, Besucher und Arbeitnehmer in unmittelbarer Nähe zu Wohnung, Ladengeschäft oder Büro ihr Fahrzeug abstellen. Zum anderen sind die zulässigen Parkmöglichkeiten sehr begrenzt, Fahrzeuge werden unrechtmäßig geparkt und die Straßenbreiten werden durch parkende Fahrzeuge immer wieder verengt. Dies hat insbesondere für Rettungsfahrzeuge und auch für die Müllabfuhr verheerende Folgen.
Verboten ist auch das Parken auf Gehwegen. Allgemein geduldet wird hier das Parken, wenn die Durchgangsbreite mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl gewährleistet ist. Hierfür ist in aller Regel mindestens eine restliche Gehwegbreite von 1 Meter erforderlich.
Nicht immer ist das Anbringen von entsprechenden Verkehrszeichen notwendig, um ein Halte- und Parkverbot zu verordnen. Das Halten oder Parken kann auch ohne diese Zeichen verboten sein, so etwa in Fußgängerzonen, vor Haus- und Grundstückseinfahrten oder in bestimmten schmalen Straßen.
Wann ist nun eine Straße eng oder unübersichtlich?
Laut gängiger Rechtsprechung muss beim Parken eine Mindestfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern verbleiben, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Ohne Gehweg muss eine Restfahrbahnbreite von 3,50 Metern verbleiben. Lässt ein parkendes Fahrzeug nicht diesen vorgeschriebenen Platz, darf an dieser Stelle nicht gehalten oder geparkt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbot an engen Stellen dafür gesorgt, dass nicht an jeder Engstelle extra ein Halteverbotszeichen aufgestellt werden muss. So soll der ohnehin schon große Schilderwald eingegrenzt werden.
Die Mindestfahrbahnbreite dient letztlich unserer eigenen Sicherheit. Denn nur so gelangen im Notfall Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge ohne Zeitverlust an ihren Einsatzort.
Wir bitten Sie unter Rücksichtnahme auf alle Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und auch im Sinne der eigenen Verkehrssicherheit um Verständnis und Einsicht.
Ihr Ordnungsamt