Die Ortspolizeibehörde führte am 12. Juni 2025 gemeinsam mit einer minderjährigen Person Testkäufe bei fünf Nahversorgern und Einzelhändlern, welche branntweinhaltige Getränke oder Tabakwaren verkaufen, durch.
Ziel war die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Vorgaben des Jugendschutzgesetzes:
Bier oder Wein dürfen ab 16 konsumiert oder gekauft werden, aber nur dann, wenn es sich nicht um branntweinhaltige Mischgetränke – sogenannte Alkopops – handelt. Diese sind ebenso wie Tabak, Whisky, Wodka und Likör erst ab 18 erlaubt. Meistens sind jene Waren mit dem gesetzlichen Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ markiert.
Bei den Kontrollen konnte die 17-jährige Testkäuferin zweimal Produkte (Branntwein, Tabak) erwerben, die ihr gemäß den einschlägigen Regelungen nicht verkauft werden dürfen.
Die jeweiligen Verantwortlichen wurden bei der Bußgeldstelle des Landratsamts angezeigt und müssen sich auf Ordnungswidrigkeitsverfahren einstellen.
Für die Ortspolizei Hemmingen ist klar: Wer Suchtmittel verkauft, muss auch Verantwortung übernehmen. Wir appellieren, Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der allerdings Gewerbetreibende in einer besonderen Verantwortung stehen.
Ihre Ortspolizei