Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen sowie Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, das Staatsministerium sowie das Bundesamt für Wehrverwaltung
Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) sowie § 58 c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung Daten an
Das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 (2) Bundesmeldegesetz): Datenübermittlung von Namen und gegenwärtiger Anschrift jährlich bis zum 31. März zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§§ 58 b + 58 c1) Soldatengesetz.
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 (3) Bundesmeldegesetz): Datenübermittlung der Religionszugehörigkeit sowie weitere persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, etc.) von Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner Konfession angehören. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Partien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 (5) Bundesmeldegesetz): Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 (2) + (5) Bundesmeldegesetz): Auskunftserteilung von Namen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Altersjubilaren (70., 75., 80., 85., 90., 95. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) und von Ehejubilaren (50. Und jedes folgende Ehejubiläum).
Das Staatsministerium: Datenübermittlung von Namen, Doktorgrad, Geschlecht, Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten.
Adressbuchverlage (§ 50 (3) + (5) Bundesmeldegesetz): Auskunftserteilung von Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Erteilung von Auskünften nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt. Eine Auskunft nach § 50 Abs. 3 BMG darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
Weiter erfolgt keine Auskunft, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen.
Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Formulare hierzu erhalten Sie auf dem Bürgerbüro Sulz a. N. und bei den Geschäftsstellen. Entsprechende Erklärungen aus früheren Jahren werden auch künftig berücksichtigt.