In vielen Wohngebieten werden private Fahrzeuge im Straßenraum abgestellt. Grundsätzlich ist das erlaubt. Jedoch müssen die Vorgaben des § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet und eingehalten werden. Diese schreiben vor, in welchen Situationen das Halten und Parken erlaubt ist und in welchen nicht. Das Parken auf der Straße ist vor allem dann nicht erlaubt, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Besondere Bedeutung haben hierbei auch Einsatzfahrzeuge, für diese muss eine Zufahrtsmöglichkeit bei Notfällen möglich sein.
Eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen liegt dann vor, wenn durch parkende Autos die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter nicht gegeben ist. In solchen engen Straßen ist das Parken auch ohne Halte- und Parkverbotsschild nicht erlaubt. Außerdem sind Fahrzeuge falsch geparkt, die teilweise oder komplett auf dem Gehweg abgestellt sind und somit Personen mit Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen das Passieren erschweren oder unmöglich machen.
Auch in unserem Gemeindegebiet kann leider immer wieder beobachtet werden, dass Autos so geparkt werden, dass Rettungsfahrzeuge im Notfall behindert werden würden und die Gehwege Nutzung eingeschränkt ist.
Zur Beseitigung dieser Probleme führt die Gemeinde stichprobenweise Kontrollen im gesamten Gemeindegebiet durch und bei Parkverstößen werden schriftliche Verwarnungen ausgestellt. Wir bitten alle Halter von Kraftfahrzeugen uns zu unterstützen, indem Sie ihre Fahrzeuge so parken, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Vielen Dank für Ihr Verständnis,
Das Ordnungsamt