Kavaliersdelikt oder Straftat?
Oft ist man unsicher; darf ich mein Fahrzeug auf dem Gehweg parken? Dass ich nicht ganz auf dem Gehweg fahren darf, das ist klar, aber ein bisschen Hinauffahren wird doch wohl erlaubt sein, sodass ein Fußgänger noch vorbeilaufen kann und dass mein Fahrzeug gleichzeitig die Straße nicht versperrt.
Irrtum! Die Straßenverkehrsordnung enthält hier eine klare Aussage: Parken auf dem Gehweg ist nur dann erlaubt, wenn es ausdrücklich zugelassen, also von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurde. Und hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann das Parken auf Gehwegen durch das Verkehrszeichen 315 zugelassen werden.
Dieses Zeichen erlaubt das Parken auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.
Die andere Möglichkeit ist, dass die Parkflächen auf Straßen und Gehwegen mit weißer Farbe markiert und aufgezeichnet sind. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen können Sie dann Ihr Fahrzeug abstellen und parken.
Ist weder eine Parkflächenmarkierung noch das Verkehrszeichen 315 vorhanden, darf auf dem Gehweg nicht geparkt werden.
Wer dies nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Grund für diese eindeutige Regelung: Der Gehweg gehört dem Fußgänger.
Der Fußgänger ist zweifelsohne der schwächste aller Verkehrsteilnehmer und es ist daher besonders wichtig, dass er in seinem Bereich geschützt wird. Der Autofahrer muss daher sein Fahrzeug auf der Fahrbahn belassen und muss, wenn er parken will, an den rechten Fahrbahnrand heranfahren, ohne auf den Gehweg zu fahren.
Ist die Straße aber an dieser Stelle zu eng, sodass das abgestellte Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert; darf an dieser Stelle überhaupt nicht geparkt werden? Wer an einer zu engen Straßenstelle parkt, handelt ebenfalls ordnungswidrig und kann auch mit einem Bußgeld belangt werden.