Bei der Verwaltung werden immer wieder Beschwerden über haltende und parkende Autos auf Gehwegen und Straßen vorgebracht.
Aus diesem Grund möchte die Verwaltung verschiedene Hinweise geben:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Nur wenn es ausdrücklich durch farbliche Markierungen oder Schilder ausgewiesen ist, dürfen bzw. müssen Fahrzeuge auf dem Gehweg geparkt werden.
Allerdings ist eine ausreichende Gehwegrestbreite für Fußgänger freizuhalten.
Das Parken auf der Straße ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn eine Restbreite von 3,00 m vorhanden ist und keine Gefährdung für den übrigen Straßenverkehr (unübersichtliche Stellen, Kurvenbereich) verursacht wird.
Die Mindestdurchfahrtsbreite mit 3,00 m ist erforderlich, um einen fließenden Verkehr zu gewährleisten und auch eine Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen möglich ist.
Das Parken ist auch vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist das Parken ebenso nicht zulässig.
Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer wird um Berücksichtigung und Rücksichtnahme gebeten.
Ihre Gemeindeverwaltung