Immer wieder sind die Gehwege nicht begehbar, da Autos den Gehweg zum Parken benutzen. In der Folge müssen Fußgänger auf die Straße ausweichen.
Für Parken gilt grundsätzlich § 12 Abs. 4 StVO. Danach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen /Parkstreifen zu benutzen, ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies gilt auch für den, der nur halten will. Der Gehweg ist ausschließlich den Fußgängern vorbehalten. Damit soll insbesondere der sichere Verkehrsraum für zum Beispiel Kinder allgemein, Rad fahrende Kinder bis zum Alter von zehn Jahren, ältere Leute, Kinderwagen schiebende Eltern und Rollstuhlfahrer gewahrt bleiben.
Wer entgegen Obengenanntem rechtswidrig parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung. Wir bitten um Verständnis, dass die Gemeindeverwaltung bei mehreren Anzeigen das Bußgeldverfahren einleiten wird.
Ordnungsamt