Immer wieder sind die Gehwege in Zimmern o.R. und den Ortsteilen nicht mehr begehbar. Der Grund dafür sind Autos, die den Gehweg zum Parken benutzen. Die Folge davon ist, dass Fußgänger, vor allem Mütter mit Kinderwagen, auf die Straße ausweichen müssen.
Wir erlauben uns deshalb, nochmals auf die Rechtslage hinzuweisen:
Für Parken gilt grundsätzlich § 12 Abs. 4 StVO. Danach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen/Parkstreifen zu benutzen, ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies gilt auch für den, der nur halten will. Der Gehweg ist ausschließlich den Fußgängern vorbehalten. Damit soll insbesondere der sichere Verkehrsraum für zum Beispiel Kinder allgemein, Rad fahrende Kinder bis zum Alter von zehn Jahren im Besonderen, ältere Leute, Kinderwagen schiebende Eltern, Rollstuhl bzw. Rollator Fahrer gewahrt bleiben.
Dort, wo es wegen Überbreite des Gehweges und unter Berücksichtigung der Fußgängerinteressen vertretbar ist, kann durch eine verkehrsrechtliche Anordnung das Gehwegparken zugelassen werden. Dies geschieht durch entsprechende Parkflächenmarkierung (durchgehende Linie) für Fahrzeuge bis 2,8 t zGG oder durch das Verkehrszeichen 315 also „Parken auf Gehwegen“- für Fahrzeuge wie zuvor. Linie und Zeichen ordnen an, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
In der Gesamtgemeinde Zimmern o.R. ist nirgends ein solches Gehwegparken zugelassen!
Wer entgegen oben genannten rechtswidrig parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb diejenigen, die sich bisher nicht an Vorgenanntes gehalten haben, künftig ihr Verhalten umzustellen, um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig verwarnt zu werden.