Immer wieder gehen im Ordnungsamt Hinweise auf Parkverstöße ein, bei denen Fahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund weist die Gemeinde Kusterdingen darauf hin, dass das Parken entgegen der Fahrtrichtung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unzulässig ist. Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden; in Einbahnstraßen ist ausnahmsweise auch das Parken am linken Fahrbahnrand zulässig, sofern dort keine Schienen verlegt sind.
Was auf den ersten Blick als bloßer Ordnungsverstoß erscheint, ist in der Praxis mit erheblichen Risiken verbunden – insbesondere für ungeschützte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. So kann es beispielsweise zu gefährlichen Situationen kommen, wenn ein ordnungsgemäß in Fahrtrichtung abgestellter Transporter oder anderes größeres Fahrzeug einen zuvor entgegen der Fahrtrichtung geparkten Pkw teilweise verdeckt. In solchen Fällen hat die Fahrerin oder der Fahrer des falsch herum abgestellten Fahrzeugs beim Ausparken keine ausreichende Sicht auf den herannahenden Verkehr – insbesondere auf Rad- oder Pedelecfahrer. Zugleich rechnet der entgegenkommende Verkehr nicht damit, dass auf der eigenen Fahrspur plötzlich ein Fahrzeug seitlich ausschert. Die daraus entstehenden Sichtbehinderungen und Unvorhersehbarkeiten führen regelmäßig zu gefährlichen Konfliktsituationen.
Hinzu kommt, dass Rückstrahler und lichttechnische Einrichtungen eines Fahrzeugs auf die reguläre Fahrtrichtung ausgerichtet sind. Ein entgegen der Fahrtrichtung geparktes Fahrzeug ist daher bei Dunkelheit oder schlechter Witterung deutlich schlechter erkennbar – was insbesondere in schmalen Straßen und bei geringer Ausweichmöglichkeit die Gefahr von Unfällen erhöht.
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur konsequenten Durchsetzung der geltenden Vorschriften wird der gemeindliche Vollzugsdienst in den kommenden Wochen verstärkt Kontrollen durchführen. Wir bitten alle Fahrzeugführerinnen und -führer, ihr Fahrzeug ausschließlich in Fahrtrichtung abzustellen und damit einen aktiven Beitrag zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu leisten.
Ihr Ordnungsamt