Nachdem es immer wieder Missverständnisse gibt, die zum Falschparken in der Stadtmitte führen, möchte die Stadtverwaltung auf folgende Punkte hinweisen:
Grundsätzlich gilt gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO), dass das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen untersagt ist, sofern keine entsprechenden Verkehrsschilder oder Bodenmarkierungen eine Ausnahme kennzeichnen. Selbst wenn nur zwei Räder eines Autos auf dem Bürgersteig stehen, ist dies unzulässig, egal, wie viel Raum den Passanten bleibt. Bei Zuwiderhandlungen können Strafen von mindestens 55 € erhoben werden.
In der Albstraße gilt zwischen der Neuffenstraße und der Germaniakreuzung ein Zonenhalteverbot, das heißt, dass das Parken auf der Straße grundsätzlich verboten ist.
Grundsätzlich gilt auch, dass das Parken auf der Fahrbahn
nicht erlaubt ist.
Konkret ist das Parken in der Albstraße, Weberstraße und Neuffenstraße nur wie folgt erlaubt:
In der Albstraße mit „gelb“ markiert sind auf jeder Straßenseite je vier Parkplätze zum Längsparken ausgewiesen. Der „hellblau“ markierte Bereich weist einen Fahrradabstellplatz aus, der „lila“ markierte Bereich Behindertenparkplätze. Die „grünen“ Bereiche weisen das Querparken aus.
Parkplatzmarkierungen sind mit schwarzen Steinen als Bodenmarkierung so dargestellt:
In der Neuffenstraße sind fünf Parkplätze ausgewiesen:
Beispiele zum Blindenleitsystem:
Diese Markierungen stellen keine Parkplatzmarkierung dar!