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Parkgebührensatzung der Stadt Filderstadt vom 26. Mai 2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) in Verbindung mit § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Filderstadt am 26. Mai 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Parkplätzen, die mit Parkscheinautomaten oder SmartParking bewirtschaftet werden (Parkgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsgebiet der Stadt Filderstadt, für die § 6 a Abs. 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt oder die Stadt Filderstadt Straßenbaulastträgerin ist.

§ 2 Gebührenpflicht

Für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten oder auf Grund der Entrichtung einer Parkgebühr mittels elektronischer Einrichtungen oder Vorrichtungen (SmartParking) auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Parkierungsanlagen der Stadt Filderstadt wird, sofern die Bedienung von Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorgeschrieben ist, eine Parkgebühr erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner und Fälligkeit

(1) Gebührenschuldner ist der Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum abstellt.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeuges zum Zwecke des Parkens und wird sofort fällig.

§ 4 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich für das gebührenpflichtige Parken gemäß dieser Satzung ist in Bewirtschaftungszonen und Parkierungsanlagen unterteilt und ergibt sich aus § 5.

(2) Die Bewirtschaftungszonen und die Höchstparkdauer sind auf den Tarifaushängen der Parkscheinautomaten anzugeben oder bei ausschließlichen elektronischen Einrichtungen oder Vorrichtungen (SmartParking) innerhalb der Zone auszuschildern.

(3) Die örtliche Festlegung der bewirtschafteten Stellplätze und die Art der Nutzung sowie der Bewirtschaftungs- und Höchstparkdauer erfolgt durch die Verwaltung im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten.

(4) Gebühren können im Weiteren erhoben werden, sofern die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung in den betreffenden Straßenabschnitten getroffen hat und die Beschilderung durch den Straßenbaulastträger umgesetzt wurde.

§ 5 Bewirtschaftungszonen und Parkierungsanlagen

(1) Bewirtschaftungszonen für das Parken im Straßenraum

I. Bewirtschaftungszone I (Innenstadt Bernhausen)

umfasst die Stellplätze im Straßenraum der inneren Innenstadt im Stadtteil Filderstadt Bernhausen im Bereich

- Bernhäuser Hauptstraße,

- Aicher Straße,

- Diepoldstraße,

- Friedensstraße,

- Heugasse,

- Krokisgasse,

- Obere Bachstraße,

- Pfarrberg und

- Volmarstraße.

II. Bewirtschaftungszone II (sonstiges Stadtgebiet) umfasst das übrige Stadtgebiet.

(2) Parkierungsanlagen

III. „Krone“ in Filderstadt-Bernhausen, Volmarstraße 1,

IV. „Fußgängerzone Bernhausen“ in Filderstadt-Bernhausen, Bernhäuser Hauptstraße 48

V. „Stadtverwaltung“ in Filderstadt-Bernhausen, Aicher Str. 9 und

VI. sonstige verkehrsrechtlich angeordnete Parkierungsanlagen.

§ 6 Gebührensätze

(1) Für die unter § 5 Absätze 1 und 2 genannten Bewirtschaftungszonen und Parkierungsanlagen gelten folgende Parkgebühren:

Bewirtschaftungszonen I und II und Parkierungsanlagen III bis VI

> 0,10 Euro je angefangene 10 Minuten.

(2) Die Parkgebühr wird als Bruttoentgelt abgerechnet, bei der die Umsatzsteuer in Höhe des gesetzlich geltenden Steuersatzes bereits mitberücksichtigt wurde.

(3) Für Carsharingfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette „Car Sharing“ (§ 39 Absatz 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht ist, besteht keine Gebührenpflicht.

(4) Für E-Fahrzeuge und Elektrofahrzeuge an Ladesäulen besteht während der Dauer des Ladevorgangs keine Gebührenpflicht.

§ 7 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Filderstadt erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit dieser Satzung und dem Straßenverkehrsrecht (§ 6a StVG).

(2) Art der verarbeiteten Daten

Folgende personenbezogene Daten können im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkscheinautomaten oder SmartParking-Diensten verarbeitet werden:

  • Kfz-Kennzeichen (bei digitaler Bezahlung oder Überprüfung der Parkberechtigung)
  • Parkdauer und Parkzonen
  • Zahlungsinformationen (z. B. Transaktions-ID, aber keine vollständigen Bankdaten)
  • Metadaten aus der App-Nutzung (z. B. verwendetes Endgerät, Zeitstempel der Buchung, IP-Adresse)

(3) Zweck und Notwendigkeit der Verarbeitung

Die Datenverarbeitung dient ausschließlich folgenden Zwecken:

  1. Erhebung und Abrechnung der Parkgebühren
  2. Kontrolle der Einhaltung der Parkzeiten
  3. Durchsetzung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Straßenverkehrsrecht
  4. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für Werbezwecke oder Profilbildung, ist ausgeschlossen.

(4) Datenweitergabe und Zugriffsbeschränkung

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich an folgende Stellen weitergegeben:

  • Stadtverwaltung Filderstadt (Ordnungsamt, Parkraumüberwachung) zur Überprüfung der Zahlung und Parkdauer
  • Beauftragter Betreiber der SmartParking-Dienste zur Abwicklung der Zahlung und Abrechnung
  • Ordnungsbehörden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Dritte, insbesondere private Unternehmen oder Werbepartner, erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

(5) Speicherfristen und Löschung

Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt nur so lange, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist:

  • Kfz-Kennzeichen: automatische Löschung nach spätestens 60 Tagen
  • Zahlungsdaten: Speicherung gemäß steuerrechtlichen Vorgaben
  • App-Metadaten (z. B. IP-Adresse): Löschung nach Sitzungsende oder sofortige Anonymisierung

(6) Technische und organisatorische Maßnahmen

Zur Sicherstellung der Datensicherheit werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Verschlüsselung personenbezogener Daten bei der Übertragung und Speicherung
  • Zugriffsrechte nur für befugte Personen (z. B. Parkraumüberwachung, Buchhaltungsstelle)
  • Pseudonymisierung und Anonymisierung soweit möglich

(7) Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen haben gemäß Art. 15–18, 20–21 DSGVO folgende Rechte:

  • Auskunft über gespeicherte Daten
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Löschung personenbezogener Daten nach Ablauf der Speicherfrist
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung, soweit rechtlich möglich
  • Anfragen sind an die Stadtverwaltung Filderstadt – Ordnungsamt zu richten.

(8) Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Falls erforderlich, wird gemäß Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt, um Risiken für betroffene Personen zu minimieren.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. Juni 2025 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Gemeindeordnung (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Filderstadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Filderstadt, den 27. Mai 2025

Christoph Traub

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Filderstadt
Ausgabe 22/2025
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