Fahrzeuge werden oft an zu engen Stellen abgestellt.
Es ist aber dringend notwendig, dass die Durchfahrt für alle Fahrzeugarten wie Lastkraftwagen, Feuerwehr- und andere Rettungsfahrzeuge jederzeit frei ist.
In letzter Zeit sind uns verschiedene Probleme gemeldet worden, wo aufgrund geparkter Fahrzeuge eine Durchfahrt generell bzw. eine Zufahrt zu Privatgrundstücken nicht möglich war. Auch für die Müllabfuhr wird ein Durchkommen erschwert, sodass es sein kann, dass die Mülltonnen zum Teil nicht geleert werden.
Deshalb haben wir die nachfolgenden Informationen hierzu zusammengestellt:
Eingeschränktes Halteverbot besteht u.a.
- auf Gehwegen
- auf beiden Seiten einer Fahrbahn, wenn die Durchfahrt für größere Fahrzeuge nicht mehr möglich ist
- an Kreuzungen
- an Fußgängerüberwegen
- an Ausfahrten, wenn die restliche Fahrbahnbreite weniger als 3,5 Meter beträgt
Das Halten und Parken ist außerdem in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 sagt hierzu:
„Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Stellen“.
Als eng wird eine Straßenstelle dann angesehen, wenn der für die Durchfahrt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der allgemein höchstzulässigen Breite – das sind 2,55 m – zuzüglich eines seitlichen Sicherheitsabstandes von insgesamt 0,50 m – links und rechts jeweils 0,25 m – bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dies bedeutet, dass eine Restbreite von mindestens 3,05 m benötigt wird.
Bitte denken Sie deshalb beim Parken an folgende Punkte:
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe
Ihre Gemeindeverwaltung