Im Folgenden werden Parkverbote beschrieben, die sich direkt aus der Straßenverkehrsordnung ergeben und nicht durch weitere Verkehrszeichen verdeutlicht werden müssen.
Diese gelten auch in den engen Altstadtbereichen.
Wir bitten um deren Beachtung, denn nicht nur für die Müllabfuhr sollte die Durchfahrt gewährleistet sein, sondern viel wichtiger für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.
An engen und unübersichtlichen Straßenstellen
Man spricht von Parken, wenn jemand länger als 3 Minuten anhält oder innerhalb dieser Zeit sein Fahrzeug verlässt. Parken ist unzulässig bei Park- und Haltverboten und zum Beispiel an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Das Parkverbot dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr gewährleistet ist (Durchfahrtsbreite 3,05 m).
Unübersichtlichkeit ist dann gegeben, wenn aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht beurteilt werden kann, ob der davor befindliche Verkehrsraum frei ist, z.B. an Gefällestrecken hinter Straßenkuppen, bei Fahrbahnverschwenkungen, engen Kurven oder Baustellen.
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Das Parkverbot dient der Sicht auf den Knotenpunkt und wegen der Zufahrt von Sonderrechtsfahrzeugen.
Da dies schon gesetzlich geregelt ist, braucht es keine zusätzlichen Verkehrszeichen vor Ort. Es darf dann an diesen Stellen überhaupt nicht geparkt werden. Wer trotzdem parkt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belangt werden.