Parkverbote ohne ausdrückliche Beschilderung, Parken in engen Straßen
Auch ohne das explizite Aufstellen von Verkehrszeichen bestehen an bestimmten Stellen durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Halte- oder Parkverbote. Dies betrifft zum Beispiel das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und ausfahrten oder an engen Straßenstellen.
Im Ordnungsamt sind aktuell Halte- und Parkverstöße an engen Straßenstellen auffällig. Die Rechtsprechung fordert eine Restdurchfahrtsbreite von 3,05 m. Sobald die verbleibende Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn (also ohne Benutzung eines Grundstücks, des Gehwegs oder anderer Straßenteile) weniger als 3,05 m beträgt, liegt eine enge Straßenstelle vor. Dort ist dann bereits das Halten nach § 12 Abs.1 Nr. 1 StVO unzulässig.
Bei einer geringeren Fahrbahnbreite können, neben dem normalen Verkehr, die Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Busverkehr und die Rettungsfahrzeuge nicht mehr passieren.
In Gäufelden bestehen einige enge Straßenstellen, in welchen Verstöße festgestellt werden. Ein Beispiel hierfür sind Teile der Kurze Straße in Öschelbronn sowie Teile der Brunnenstraße in Tailfingen. Hier ist aufgrund der o.g. Vorschrift das Halten und Parken nicht erlaubt, da sonst keine Durchfahrt möglich ist. Ein weiteres Beispiel ist ein Teil der Belchenstraße in Nebringen. Auch hier ist das Halten und Parken unzulässig, insoweit die Restdurchfahrtsbreite weniger als 3,05 m beträgt. Wir bitten um Beachtung!