Aus den Rathäusern

Pflanzenrückschnitt im öffentlichen Verkehrsraum

Liebe Haus- und Grundstückseigentümer, hier und da ist in unserer Ortschaft zu beobachten, dass Ziersträucher, Hecken etc., die zur Einfriedung, Abgrenzung...

Liebe Haus- und Grundstückseigentümer,

hier und da ist in unserer Ortschaft zu beobachten, dass Ziersträucher, Hecken etc., die zur Einfriedung, Abgrenzung oder zum Sichtschutz eines Grundstücks dienen, über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen.

Pflanzen, die in Straßen und Gehwege hineinragen oder morsche Pflanzenteile, die bei Schneelast und stürmischem Wind herunterfallen, können allerdings auch Gefahrensituationen verursachen.

Die Ortschaftsverwaltung erinnert deshalb daran, die Bepflanzung von Grundstücken unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Hecken und Bäume, die in Gehwege und Fahrbahnen hineinragen, die die Sicht an Einmündungen behindern, Verkehrszeichen und Lampen verdecken, sind zurückzuschneiden. Pflanzen, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sind zu entfernen.

Nicht nur Straße oder Gehweg selbst müssen vom Bewuchs freigehalten werden, sondern auch Räume oberhalb oder neben diesen Flächen. Über Straßen muss in der Regel ein freier Raum von 4,50 m eingehalten werden, über Rad- und Gehwegen 2,50 m. Bei Straßen und Radwegen ist außerdem ein seitlicher Abstand von 0,50 m freizuhalten. Bei einem Rückschnitt ist außerdem zu beachten, dass im Sichtfeld von Einmündungen Pflanzen nicht höher als 0,80 m sein dürfen. Das Wachstum bis zum Herbst nächsten Jahres, Schneelast, Nässe oder Fruchtbehang sollten dabei mitberücksichtigt werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwar Gehölzarbeiten zwischen dem 01. März und dem 30. September, Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen sind davon aber ausgenommen. Jederzeit zulässig sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen, schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs reduzieren oder notwendig sind, um die Pflanzen gesund zu erhalten. Umfangreichere Fäll- und Gehölzarbeiten dürfen nur von Oktober bis Februar vorgenommen werden.

Ortschaftsverwaltung Bildechingen

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von Stadtverwaltung HorbStadtverwaltung Horb, Ortschaftsverwaltung Bildechingen
31.10.2024
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