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Pflege-Eigenanteile steigen auf 3400 Euro – Sozialverband VdK fordert solidarisch finanzierte Pflegevollversicherung

Pflege-Eigenanteile steigen auf 3400 Euro – Sozialverband VdK fordert solidarisch finanzierte Pflegevollversicherung „Wir brauchen eine große Reform...

Pflege-Eigenanteile steigen auf 3400 Euro – Sozialverband VdK fordert solidarisch finanzierte Pflegevollversicherung

„Wir brauchen eine große Reform der Pflegeversicherung – jetzt!“, sagt Hans-Josef Hotz, Vorsitzender des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg e.V. „Worauf wollen wir denn noch warten?“ Im Schnitt zahlen gesetzlich versicherte Pflegebedürftige jetzt monatlich bundesweit über 3100 Euro aus eigener Tasche für ihren Pflegeheimplatz im ersten Jahr. In Baden-Württemberg ist der Eigenanteil im Vergleich zum Bundesdurchschnitt besonders hoch: Er liegt bei 3400 Euro monatlich, 220 Euro mehr als noch vor einem Jahr.

„Seit Jahren fordern wir das Land auf, endlich wieder in die Investitionskostenförderung der Pflegeheime einzusteigen, dazu ist das Land gesetzlich verpflichtet. Das könnte die stationär Pflegebedürftigen um durchschnittlich 460 Euro im Monat entlasten,“ so Hotz. Es geschehe jedoch nichts. Stationäre Pflege führe die gesetzlich Versicherten weiterhin schnurstracks in die Altersarmut. „Die Menschen haben ihr Leben lang hart gearbeitet und ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und müssen dann zum Sozialamt gehen. Das ist respektlos und beschämend! Wir fordern eine solidarisch finanzierte Pflegevollversicherung und damit die vollständige Übernahme aller pflegebedingten Kosten durch die Pflegeversicherung! Das wäre gerecht und solidarisch.“ Ein aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Heinz Rothgang von der Universität Bremen zeigt: Eine Pflegevollversicherung ist auch langfristig im Rahmen der Sozialversicherung finanzierbar – ohne den Beitragssatz wesentlich erhöhen zu müssen – wenn die Pflegeversicherung zu einer Bürgerversicherung weiterentwickelt wird, in die alle einzahlen, auch Beamte, Politikerinnen, Anwälte und Ärztinnen.

Digital-Kompass: Gemeinsam digitale Barrieren überwinden

Gesellschaftliche Teilhabe setzt immer mehr digitale Kompetenzen voraus. Die Nutzung digitaler Medien bietet vielfältige Chancen insbesondere auch für Menschen mit Beeinträchtigungen. Digitale Medien können bei einer selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung des Lebensalltags unterstützen. Der Digital-Kompass stellt vielfältige Angebote rund um das Thema Internet zur Verfügung, wie zum Beispiel Beratung durch qualifizierte Engagierte in Treffpunkten vor Ort oder Online-Schulungen. Weitere Informationen unter www.digital-kompass.de

Tipp: Am 4. November 2025 können Sie online an der Veranstaltung „Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“ teilnehmen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Näheres finden Sie unter www.digital-kompass.de/termine

Finanzielle Hilfe für Waisen und Halbwaisen: Bezug der Waisenrente bis zum 27. Geburtstag möglich

Wenn der Vater, die Mutter oder sogar beide Elternteile sterben, können Kinder Halbwaisen- beziehungsweise Waisenrente beziehen. Diese finanzielle Unterstützung steht Kindern bis zum 18. Geburtstag zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich – zum Beispiel, wenn die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung machen, studieren oder einen Freiwilligendienst leisten. Die Verlängerung der Waisenrente bis zum 27. Geburtstag gilt auch, wenn die Waisen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Generell muss der verstorbene Elternteil für die Waisenrente mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Sofern er oder sie durch einen Arbeitsunfall zu Tode kam oder bereits erwerbsgemindert war, entfällt die Mindestversichertenzeit. Anspruchsberechtigt sind leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, wenn sie im selben Haushalt gelebt haben. Auch Enkel und Geschwister im selben Haushalt haben einen Anspruch, wenn sie vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Neue Regelung ab Juli 2025

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen ab sofort ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Diesen können sie ganz nach Bedarf für die eine oder die andere Leistungsart nutzen und diese auch kombinieren. Das war zuvor nicht möglich. Jetzt ist die Nutzung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wesentlich einfacher. Sie haben somit mehr Freiheit, um selbstständig über die notwendige Betreuungsform zu entscheiden – wenn etwa die Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist.

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt vorübergehend die stationäre Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Pflegegrad 2 ist Voraussetzung. Neu ist außerdem, dass für beide Leistungen die gleiche Höchstdauer von acht Wochen gilt. Es ist außerdem möglich, Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit ungenutzten Geldern des Entlastungsbetrages aufzustocken. Dieser beträgt monatlich 131 Euro und steht für Hilfe im Haushalt – beim Einkaufen, Kochen und Putzen – zur Verfügung.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Auenwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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