Die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind nach dem Landwirtschaftsgesetz verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder zu pflegen. Die Pflege wird dadurch erreicht, dass das Grundstück mindestens einmal im Jahr gemäht wird. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird (z.B. schädlicher Samenflug).
Dasselbe gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb des Siedlungsbereiches (Bauplatz). Das Naturschutzgesetz und die örtliche Polizeiverordnung verpflichten die Besitzer von unbebauten Grundstücken, ihre Grundstücke so zu bewirtschaften oder zu pflegen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Angrenzer vermieden wird.