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Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zum 1. Juli 2025 zum gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539,- Euro zusammengefasst
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zum 1. Juli 2025 zum gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539,- Euro zusammengefasstFoto: sst

Leistungen von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst

Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) werden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539,- Euro zusammengefasst. Diese neue Regelung bietet neben einem höheren Budget auch eine Anzahl von Verbesserungen im Leistungsbezug.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen?

  • Ein gemeinsames Budget: Die Leistungen für Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden nun in § 42a SGB XI zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539,- Euro zusammengefasst. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können, bleiben unverändert.
  • Klarere Regeln: Die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Für alle Pflegebedürftigen muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Die Leistungen können nun bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen – bisher waren es maximal sechs Wochen. Bei Inanspruchnahme durch einen ambulanten Pflegedienst muss die Verhinderungspflege stundenweise erfolgen.
  • Keine Beantragung im Voraus mehr nötig: Eine Beantragung von Verhinderungspflege im Voraus ist nun nicht mehr erforderlich (§ 39 SGB XI). Somit gilt die Rechnung ab 1. Juli 2025 gleichzeitig auch als Antrag.
  • Mehr Transparenz: Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen regelmäßig über den Stand des Jahresbudgets zu informieren. Pflegedienste sind dabei verpflichtet, Pflegebedürftigen unverzüglich nach Erbringung von Verhinderungspflege eine schriftliche Übersicht zu übermitteln.

Beschlossen wurde diese Änderung bereits mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2023. (rio / Quelle: pdl-konkret)

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Amtsblatt der Gemeinde St. Leon-Rot
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Ausgabe 24/2025
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