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Leistungen von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst Was ändert sich ab dem 1. Juli 2025...
Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) werden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539,- Euro zusammengefasst. Diese neue Regelung bietet neben einem höheren Budget auch eine Anzahl von Verbesserungen im Leistungsbezug.
Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) werden zum 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539,- Euro zusammengefasst. Diese neue Regelung bietet neben einem höheren Budget auch eine Anzahl von Verbesserungen im Leistungsbezug.Foto: sst

Leistungen von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen?

  • Gemeinsames Budget: Die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden nun in § 42a SGB XI zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539,- Euro zusammengefasst. Die Voraussetzungen, unter den Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können, bleiben unverändert.
  • Klarere Regeln: Die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Für alle Pflegebedürftigen muss aber bereits zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege mind. Pflegegrad 2 vorliegen. Die Leistungen können nun bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen – bisher waren es maximal 6 Wochen. Bei Inanspruchnahme durch einen ambulanten Pflegedienst muss die Verhinderungspflege stundenweise erfolgen.
  • Keine Beantragung im Voraus: Eine Beantragung von Verhinderungspflege im Voraus ist nicht mehr erforderlich (§ 39 SGB XI). Somit gilt die Rechnung ab 1. Juli gleichzeitig auch als Antrag.
  • Mehr Transparenz: Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen regelmäßig über den Stand des Jahresbudgets zu informieren. Pflegedienste sind verpflichtet, Pflegebedürftigen unverzüglich nach Erbringung von Verhinderungspflege eine schriftliche Übersicht zu übermitteln.

Beschlossen wurde diese Änderung bereits mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2023.

(rio/Quelle: pdl-konkret)

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Ausgabe 24/2025
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