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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Pflegekasse erstattet monatlichen Betrag

Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass ein Rezept vom Arzt vorliegen muss. Pflegehilfsmittel...

Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass ein Rezept vom Arzt vorliegen muss.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Materialien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nicht häufig oder nur einmal benutzt werden können. Dazu zählen aufsaugende Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel oder Einmallätzchen.

Formloser Antrag ausreichend

Anspruchsberechtigte können die benötigten Materialien selbst beispielsweise in der Drogerie kaufen. Auf Antrag bei der Pflegekasse erhalten sie 40 Euro

(ab 2025: 42 Euro) monatlich ersetzt. Der Antrag kann formlos erfolgen und muss vom Pflegebedürftigen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden.

Viele Pflegekassen verzichten auf die Vorlage von Belegen, wenn klar ist, dass der Höchstbetrag immer ausgeschöpft wird oder aus einem Gutachten hervorgeht, dass die notwendigen Aufwendungen generell den maximalen Leistungsbetrag übersteigen.

Es ist zu empfehlen, sich im Vorfeld von der Pflegekasse entsprechend beraten zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit der Kostenerstattung besteht darin, dass ein Anbieter wie eine Apotheke oder ein Sanitätshaus zur Beschaffung der Hilfsmittel beauftragt wird. Der Anbieter muss hierzu durch Fachpersonal beraten, Vertragspartner der Kasse sein und mit dieser abrechnen.

!! Achtung: Unseriöse Anbieter am Telefon!!

Seit einiger Zeit melden Verbraucherinnen und Verbraucher, dass sie am Telefon dazu gedrängt werden, einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Pflegehilfsmitteln abzuschließen. Dabei werden kostenlose Pflegehilfsboxen angeboten. Die Verbraucherzentrale warnt vor solchen Anrufen und empfiehlt, sich auf kein Geschäft einzulassen. Pflegebedürftige dürfen nicht telefonisch von Anbietern kontaktiert werden, um kostenlose Pflegehilfsmittel zum täglichen Verbrauch zu vertreiben oder zu bewerben.

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Ausgabe 24/2025
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