Soziales

Pflegepauschbetrag – Steuererleichterung für pflegende Angehörige

80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese Pflege kostet Zeit und Kraft, aber auch Geld. Ab...

80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese Pflege kostet Zeit und Kraft, aber auch Geld. Ab einem Grad der Behinderung von 20 können Pflegepersonen diese finanziellen Aufwendungen von der Steuer absetzen. Vielen ist dieser Steuervorteil nicht bekannt. Pflegepersonen können ganz einfach einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Als Nachweis für die Pflegetätigkeit ist ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder die Hilflosigkeit der gepflegten Person ausreichend. Die Steuervergünstigung wird pauschal für pflegende Angehörige gewährt – ganz unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Pflegepersonen, die mehr als einen Angehörigen pflegen, können den Pflegepauschbetrag natürlich auch mehrfach bei der Steuererklärung geltend machen. Aktuell liegen die gültigen Pflegepauschbeträge bei: 600 Euro (für Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3), 1.800 Euro (Pflegegrad 4 und 5 und bei Merkzeichen H).

Wichtig: Die Pflege der Angehörigen muss unentgeltlich erfolgen. Nutzen Sie für den Pflegepauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge“.

Erscheinung
Calwjournal
Ausgabe 44/2024
von VdK Ortsverband Stammheim/Holzbronn
31.10.2024
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