Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur „Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung sind:
- Kürzere Abrechnungsfrist für die Verhinderungspflege:
Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden, nicht mehr rückwirkend bis zu 4 Jahren. Beispiel: Wenn Sie im Jahr 2026 Verhinderungspflege nutzen, können Sie diese bis zum 31.12.2027 mit der Pflegekasse abrechnen. Eine Antragstellung vor der Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. - Verpflichtende Beratungsbesuche bei Geldleistungsbezug:
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 sind häusliche Beratungsbesuche nur noch halbjährlich verpflichtend. Auf Wunsch können diese aber weiterhin vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und 3 bleibt es bei der halbjährlichen Beratungspflicht. - Pflegegeld bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten:
Befindet sich die pflegebedürftige Person im Krankenhaus, in einer Rehaeinrichtung oder im Ausland, wird das Pflegegeld nun bis zu acht Wochen weiterbezahlt, statt wie bisher für vier Wochen. Auch die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige werden in dieser Zeit weiter übernommen.
Melden Sie sich bei Fragen dazu gerne beim Pflegestützpunkt.
Claudia Kitsch-Derin, Pflegestützpunkt Landkreis Tübingen / Standort Rottenburg
Tel. 07472-9881812, E-Mail: psp-rottenburg@kreis-tuebingen.de