Aus den Rathäusern

Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf Bitte der Feuerwehr auf Folgendes hin: Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen (dazu zählen...
Das Bild zeigt zwei Bäume und die gesetzlichen Abmessungen für das Lichtraumprofil
Lichtraumprofil außerorts/innerorts

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf Bitte der Feuerwehr auf Folgendes hin:

Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen (dazu zählen auch landwirtschaftliche Wege, Feldwege) und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend freizuhalten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m eingehalten werden. Der seitliche Verkehrsraum ist innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m freizuhalten (s. Darstellung).

Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt oder unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen oder später eingreifen können und dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden.

Es muss ganzjährig gewährleistet sein, dass das Lichtraumprofil freigehalten wird, da insbesondere Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Krankenwagen) sonst nicht ohne Beeinträchtigungen zum Einsatzort gelangen können.

Kommt ein durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder Baum ein Straßenbenutzer oder dessen Fahrzeug zu Schaden, ist der Eigentümer schadenersatzpflichtig.

Alle Eigentümer von Anpflanzungen jeglicher Art werden gebeten, durch Freischneiden des Lichtraumprofils einen verkehrssicheren und gefahrenfreien Zustand der Straßen herzustellen. Diese Arbeiten sollten in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden.

Erscheinung
Malscher Gemeinde Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 41/2025
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