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Polizeiverordnung

Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz...
Polizeiverordnung 2026

Stadt Bad Rappenau

Landkreis Heilbronn

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung).

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) sowie von § 8 des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 18. Juli 2019 (GBI. S. 329) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen. Zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zählen auch Grünstreifen, Uferböschungen und Baumreihen entlang öffentlicher Straßen, die dem öffentlichen Nutzen dienen.

(4) Allgemein zugängliche Spiel-, Sport- und Festplätze sind den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gleichgestellt. Spielplätze sind Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige mit Spielgeräten ausgestattete Spielflächen. Kinderspielplätze sind Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. der vor Ort am jeweiligen Spielplatz gegebenenfalls davon abweichend angegebenen Altersgruppe zugelassen ist. Zu den öffentlichen Spielplätzen gehören die gesamten eingefriedeten Bereiche der Spielplätze, einschließlich der Einfriedigung. Soweit keine Einfriedigung vorhanden ist, zählen zu den öffentlichen Spielplätzen auch die Flächen, die erkennbar dem Aufenthalt der spielenden Personen sowie von Aufsichtspersonen dienen (z.B. Ruhebänke, Wiesen- oder Wegeflächen zwischen den und um die Spieleinrichtungen usw.).

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche Durchsagen.

(3) Zum besonderen Schutz des Kurbereichs wird eine Lärmschutzzone gebildet, die die Flächen des Kur‑ und Salinenparks umfasst. Die Lärmschutzzone wird durch die Außenseite folgender Straßen und Anlagen umgrenzt: Piaweg ab der Bahnunterführung nach Norden – Fritz‑Hagner‑Promenade – Kurparkgelände mit Erweiterung – Feldweg vom Kurpark über die Bahnlinie in Richtung Salinengarten – Weg östlich hinter dem Salinengarten bis zur Soleförderungsanlage – Weg am Waldrand von der Soleförderungsanlage zur Weinbrennerstraße – Weinbrennerstraße bis Salinensteg über die Bahnlinie – Kurparkgelände nördlich der Bahnlinie bis Piaweg. (Ausgenommen ist das Betriebsgelände der Eisenbahnstrecke zwischen den beiden Parkanlagen.) Die Abgrenzung der Lärmschutzzone ist in der Anlage 1 zu dieser Polizeiverordnung grafisch dargestellt.

(4) In der Lärmschutzzone (Abs. 3) dürfen die in Abs. 1 genannten Geräte, Instrumente und dergleichen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in öffentlichen Anlagen, in Kuranlagen und -einrichtungen und auf Parkplätzen nicht abgespielt werden. Dies gilt nicht: für Ansagen des Aufsichtspersonals in Kuranlagen, bei Konzerten im Kurpark und bei genehmigten Musikdarbietungen und soweit dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.

§ 3

Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

Für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen ist auch der Betriebsinhaber oder Veranstalter verantwortlich.

§ 4

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Erfüllung der den Anliegern obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht.

(2) Sonstige bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), bleiben unberührt.

§ 5
Störungen durch Kraftfahrzeugverkehr außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

Bei der Benutzung von Fahrzeugen auch außerhalb öffentlicher Wege oder Plätze ist unnötiges Lärmen verboten. Insbesondere ist verboten:

  1. Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen oder hochzujagen,
  2. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohngebäuden anzulassen,
  3. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
  4. Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abzugeben
  5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen,
  6. sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Gast- und Beherbergungsstätten, lärmend zu unterhalten.

§ 6

Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7

Wertstoffcontainer

Allgemein zugängliche Wertstoffcontainer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden.

Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8

Benutzung von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport‑ und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht benutzt werden, sofern im Einzelfall keine anderen Benutzungszeiten gelten. Vom Absatz 1 Satz 1 sind der unter Aufsicht bis 22.00 Uhr durchgeführte Sportbetrieb der Vereine auf Sportplätzen, die Nutzung dieser Plätze im Rahmen des Schulbetriebs sowie Kinderspielplätze – soweit vor Ort keine anderen Nutzungszeiten ausgewiesen sind – ausgenommen.

(2) Sofern das Schulgelände (z.B. Schulhof oder Schulsportplatz) nach der Beschilderung bzw. Nutzungsregelung außerhalb des Schulbetriebs genutzt werden kann, ist dieses mit den Plätzen nach Abs. 1 gleichgestellt. Die Regelungen in Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(3) Auf öffentlichen Spielplätzen sowie dem Schulgelände nach Abs. 2 darf kein Alkohol konsumiert oder mitgeführt werden. Für das Schulgelände kann die Schulleitung oder der Schulträger Ausnahmen erteilen.

(4) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.

(5) Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele dürfen auf Spielplätzen nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen bzw. den hierfür ausgewiesenen Plätzen gespielt werden.

(6) Auf öffentlichen Spielplätzen ist das Rauchen verboten.

(7) Hunde dürfen auf Kinderspielplätze nicht mitgenommen werden.

(8) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 9

Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 10

Benutzung öffentlicher Brunnen und Wasseranlagen

Öffentliche Brunnen und Wasseranlagen (z.B. Tretbecken) dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11

Benutzung öffentlicher Abfallkörbe

In öffentliche Abfallkörbe dürfen nur Kleinabfälle (z.B. Obstreste oder Zigarettenschachteln) eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle, insbesondere Haus- oder Gewerbeabfälle bzw. Altpapier einzuwerfen.

§ 12

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 13

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Zusammenhang bebauten Innenbereich (§§ 30–34 Baugesetzbuch) sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grünanlagen stets sicher an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Wenn sich andere Personen annähern, müssen Hunde angeleint werden. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(4) Weitergehende Bestimmungen über die Leinenpflicht nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolOgH) bleiben unberührt.

§ 14

Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, insbesondere Gehwegen und anderen den Fußgängern vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grün‑ und Erholungsanlagen, auf Spiel‑ und Sportplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß grundsätzlich im privaten Restmüll zu entsorgen. Die Entsorgung kann auch bei Nutzung von fest verschlossenen, witterungsfesten Leichtverpackungen in öffentlichen Müllbehältern (vorzugsweise an den „Dog‑Stationen“) erfolgen. Auf die Regelungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Landwirtschafts‑ und Landeskulturgesetz für die Feldflur, wird hingewiesen.

§ 15

Fütterungsverbot für Tauben und Wasservögel

  1. Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
  2. Ferner ist es untersagt, wild lebende Enten, Gänse, Schwäne, Möwen und andere Wasservögel zu füttern.

§ 16

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren,
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind sowie für Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Verteiler-, Schalt- und Steuerkästen.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 18

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

1. das Nächtigen,

2. dass die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft, außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen, das Verbot
gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Gebäuden,

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,

5. Gegenstände oder Stoffe wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter,

6. das Spucken;

7. Pflanzungen, Einrichtungen oder Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen, Spielgeräte und Papierkörbe zweckwidrig zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen, oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Cannabisgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 19

Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstückbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 20

Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

1. Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Anlagen zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;

4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; Hunde dürfen dort ausschließlich auf öffentlichen Wegen angeleint laufen gelassen werden.

7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;

9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen, ausgenommen auf den dafür vorgesehenen Anlagen (Disc-Golf-Anlagen);
10. zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. Dies gilt auch nicht für Fahrzeuge, die zur Unterhaltung und Bewirtschaftung der Anlagen erforderlich sind, sowie für Fahrräder, soweit das Radfahren auf den Wegen nicht ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung verboten ist.

Abschnitt 5

Anbringen von Hausnummern

§ 21

Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 22

Zulassung von Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen

  1. wenn für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte entsteht,
  2. für Bauarbeiten
  3. für Arbeiten im Interesse des öffentlichen Personennahverkehrs


und der Ausnahme keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

3. entgegen § 4 Abs. 1 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

4. entgegen § 5 außerhalb öffentlicher Wege und Plätze Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt oder hochjagt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, Garagen- und Fahrzeugtüren übermäßig laut schließt, Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abgibt, beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen unnötig Lärm erzeugt, sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen lärmend unterhält,

5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass jemand mehr als nach den Umständen vermeidbar durch anhaltende tierische Laute gestört wird,

6. entgegen § 7 Wertstoffcontainer außerhalb der zulässigen Zeiten nutzt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Sport- und Spielplätze außerhalb der zugelassenen Zeiten nutzt,

8. entgegen § 8 Abs. 3 Alkohol konsumiert oder mitführt,


9. entgegen § 8 Abs. 4 Spielplätze oder Spielgeräte entgegen der vorgegebenen Altersgruppe nutzt,


10. entgegen § 8 Abs. 6 auf öffentlichen Spielplätzen raucht,

11. entgegen § 8 Abs. 7 Hunde auf öffentliche Spielplätze mitnimmt,

12. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,

13. entgegen § 10 öffentliche Brunnen und Wasseranlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

14. entgegen § 11 öffentliche Abfallkörbe für andere Abfälle als Kleinabfälle nutzt, insbesondere für Hausmüll, Gewerbemüll oder Altpapier

15. entgegen § 12 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,

16. entgegen § 13 Abs. 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können,

17. entgegen § 13 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

18. entgegen § 13 Abs. 3 Hunde im Innenbereich nicht anleint, ansonsten ohne Begleitung von Personen, die auf das Tier einwirken können, frei umherlaufen lässt oder beim Annähern von Personen im Außenbereich nicht anleint,

19. entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

20. entgegen § 15 Abs. 1 Tauben oder entgegen § 15 Abs. 2 die dort genannten Wild- und Wasservögel füttert,

21. entgegen § 16 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

22. entgegen § 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 17 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,

24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

25. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

26. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,

27. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert


28. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 spuckt,

29. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 Pflanzungen, Einrichtungen oder Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen, Spielgeräte und Papierkörbe zweckwidrig benutzt, insbesondere verunreinigt, oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringt,


30. entgegen § 19 Zelte und Wohnwagen außerhalb von baurechtlich genehmigten Campingplätzen ohne ausreichende sanitäre Einrichtungen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer sein Grundstück hierfür zur Verfügung stellt,

31. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen betritt,

32. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

33. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Anlagen spielt oder sportliche Übungen treibt,

34. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

35. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

36. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen oder außerhalb von öffentlichen Wegen laufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätzen mitnimmt,

37. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

38. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,

39. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt,

40. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,

41. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 11 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,


42. entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

43. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 21 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 21 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 24

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere

die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (polizeiliche Umweltschutzverordnung) vom 7.4.2006 mit 1. Änderung vom 21.11.2008

Bad Rappenau, 27.2.2026

Ortspolizeibehörde

Sebastian Frei

Oberbürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2026
von Stadt Bad Rappenau
04.03.2026
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Orte
Bad Rappenau
Siegelsbach
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