Aus den Rathäusern

Pressebericht der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2024

Gemeinderatssitzung vom 10.12.2024 TOP 1: Einwohnerfragestunde Es waren keine Einwohner anwesend. TOP 2: 2. Satzung zur Änderung der Satzung...

Gemeinderatssitzung vom 10.12.2024

TOP 1: Einwohnerfragestunde

Es waren keine Einwohner anwesend.

TOP 2: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung); Gebührenkalkulation

Die Gemeindeverwaltung hat die Allevo Kommunalberatung GmbH mit der Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren für die Jahre 2025 und 2026 beauftragt. Die Gebührenkalkulation als Grundlage der Entscheidung am Sitzungstag sowie die Erläuterungen zur Kalkulation lagen den Gemeinderäten vorab vor.

Seit 01.01.2018 beträgt der Wasserzins in der Gemeinde Althütte 2,47 € pro Kubikmeter Frischwasser zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet diese eine zusätzliche Belastung in Höhe von 0,17 € und führt somit zu einer effektiven Gebühr in Höhe von 2,64 € pro Kubikmeter.

In den vergangenen Jahren führten die Gebührensätze regelmäßig zu eklatanten Unterdeckungen im Bereich der Wasserversorgung. Der Ausgleich der Unterdeckungen der Vorjahre wird nicht in der vorgeschlagenen Gebühr berücksichtigt (vgl. dazu Nr. 5 des Beschlussvorschlags)

Die Anpassung der Wasserversorgungsgebühren stellt einen wiederkehrenden Vorgang dar, der auch von der Kommunalaufsicht des Landratsamts Rems-Murr-Kreis bei der Genehmigung der Haushalte geprüft wird. Aufgrund der arbeitsintensiven Umstellung auf das Neue kommunale Haushaltsrecht und der damit verbundenen schwierigen Datenlage konnten die Gebühren erst in diesem Jahr erneut kalkuliert werden. Künftig soll dies in einem zweijährigen Rhythmus geschehen.

Der Gemeinderat hat im Jahr 1997 die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen. Darüber hinaus werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Entsprechend verringern sich die ansatzfähigen Kosten. Nach den abgaberechtlichen Vorschriften wäre eine Frischwassergebühr von 4,12 €/m³ ohne Mehrwertsteuer kostendeckend.

Um die Bürgerinnen und Bürger finanziell nicht über das zwingend notwendige und gebotene Maß zu belasten, schlägt die Verwaltung eine Gebührenanpassung auf 3,79 € pro Kubikmeter Frischwasser nach der steuerrechtlichen Variante unter Beibehaltung des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht, zzgl. Mehrwertsteuer, mit einer effektiven Belastung in Höhe von 4,06 € vor.

Eine Darstellung der Wasserpreise und Grundgebühren innerhalb der Gemeinden des Rems-Murr-Kreises zum 01.01.2024 auf der Grundlage von Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wurde angefügt.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass die geographischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet Althütte wesentlich schlechter für eine kostengünstige Wasserversorgung sind als im Großteil des Landkreises (starke Gefällelagen zwischen und innerhalb der einzelnen Ortsteile, dezentrale Siedlungsstruktur, etc.). Deshalb hat die Gemeindeverwaltung die aktuellen Gebühren bei Gemeinden mit vergleichbarer Siedlungsstruktur und Topographie abgefragt und ebenfalls dargestellt.

Bei einem angenommenen durchschnittlichen Wasserverbrauch von ca. 40 Kubikmetern pro Jahr und Person wäre bei der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung mit einer Mehrbelastung je Bürgerin und Bürger von ca. 56,40 € incl. MwSt. jährlich, d.h. mit ca. 4,70 € monatlich, zu rechnen.

Aktuelle Umfragewerte einiger ausgewählter Gemeinden mit vergleichbarer Topographie und Siedlungsstruktur

Gemeinde/Stadt

Wassergebühr inkl. MwSt. (7 %)

Grundgebühr

jährlich inkl. MwSt.

Wüstenrot

4,18 €

64,20 €

Sulzbach a.d.M.

3,82 €

60,35 €

Berglen

3,62 €

107,40 €

Spiegelberg

3,54 €

19,26 €

Oppenweiler

3,52 €

51,36 €

Mainhardt

3,03 €

16,18 €

Murrhardt

2,94 €

143,81 €

Großerlach

2,93 €

32,23 €

aus Gemeinderatsvorlage, noch nicht beschlossen

Gebührensätze der Kommunen im Rems-Murr-KreisStand: 01.01.2024, Quelle: Statistisches Landesamt

Gemeinde/StadtWassergebühr inkl. MwSt. (7 %)

Grundgebühr

jährlich inkl. Mwst.

Plüderhausen4,60 €16,44 €
Althütte (neu)4,05 €38,40 €
Remshalden3,82 €65,36 €
Urbach3,58 €12,84 €
Burgstetten3,55 €38,52 €
Spiegelberg 3,54 €19,26 €
Sulzbach an der Murr* 3,46 €52,64 €
Weinstadt 3,33 €93,63 €
Aspach 3,2844,94 €
Welzheim3,21 €12,20 €
Kirchberg an der Murr3,06 €80,51 €
Schwaikheim3,01 €21,57 €
Winterbach3,00 €19,23 €
Murrhardt 2,94 €143,81 €
Großerlach2,93 €32,23 €
Winnenden2,89 €101,65 €
Backnang2,84 €199,02 €
Berglen*2,73 €88,34 €
Weissach im Tal 2,68 €15,41 €
Althütte (alt) 2,64 €38,40 €
Rudersberg2,64 €70,62 €
Oppenweiler*2,62 €34,03 €
Fellbach 2,59 €62,66 €
Korb 2,51 €42,24 €
Leutenbach 2,50 €43,66 €
Waiblingen2,46 €50,20 €
Allmersbach im Tal2,35 €64,20 €
Kernen im Remstal2,35 €17,98 €
Schorndorf2,25 €171,93 €
Alfdorf2,19 €25,68 €
Auenwald2,14 €115,56 €
Kaisersbach1,81 €14,25 €
*aktuellere Zahlen siehe oben.

Nach eingehender Diskussion fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:

1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 02.12.2024 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße (Q3).

2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 wird zugestimmt.

3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 13) wird ausdrücklich zugestimmt.

4.Die Gemeinde Althütte hat die Gewinnerzielungsabsicht durch einen Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.1997 ausgeschlossen. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartendem Gewinn zu vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein abgabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden.

5.Laut dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer besteht zum 31.12.2021 ein Verlustvortag in Höhe von -176.589 €. Der Gemeinderat beschließt, den bestehenden Verlustvortrag nicht in die Kalkulation einzustellen und somit nicht auszugleichen.

6. Bei der Kalkulation der Grundgebühren wird ein Anteil von 31,53 % der kalkulatorischen Kosten auf Grundlage der Ansätze des KAG einbezogen.

7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 wie folgt festgesetzt:

Wasserverbrauchsgebühr3,79 €/m³

Grundgebühr

4QN 2,5 3,20 €/Monat
Q³10 QN 6 8,01 €/Monat
16 QN 1012,82 €/Monat

Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (7 %).

TOP 3: Vorabinformation zur Gebührenkalkulation der Abwasserentsorgungsgebühren 2025; rückwirkender Beschluss zum 01.01.2025

Die Kalkulation der Gebührensätze der Abwasserbeseitigung konnte nicht zur Sitzung fertiggestellt werden und wird im Januar 2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Um den Vertrauensschutz der Gebührenpflichtigen zu wahren, die durch eine rückwirkend auf 01.01.2025 in Kraft tretende eventuelle Gebührenerhöhung belastet werden, ist eine Vorankündigung zwingend erforderlich.

Um die Vorankündigung möglichst rechtssicher zu gestalten, empfiehlt es sich, die Angaben in Bezug auf die möglichen Gebührenerhöhungen in dieser Veröffentlichung schon zu konkretisieren. Da die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Vorankündigung noch nicht bekannt sind, sind die Gebührenspielräume nach oben sehr weit gewählt.

„Bevorratungsbeschluss für die Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren im Jahr 2025.

Derzeit befinden sich Gebührenkalkulationen für den Bereich der Abwasserbeseitigung mit Wirkung ab dem 01.01.2025 in der Bearbeitung. Über die Ergebnisse der Kalkulationen soll Anfang des Jahres 2025 im Gemeinderat beraten und beschlossen werden. Derzeit kann noch nicht abgesehen werden, wie sich die Gebührensätze ab dem 01.01.2025 entwickeln werden.

Die Verwaltung weist deshalb darauf hin, dass im Bereich der Abwasserbeseitigung die Schmutzwassergebühren von derzeit 3,46 €/m³ um bis zu 3,00 €/m³ und die Niederschlagswassergebühren von derzeit 0,40 €/m² um bis zu 1,00 €/m² ansteigen können. Die Gebührensätze wären für die ab dem 01.01.2025 in Anspruch genommene Leistung gültig. Dies bedeutet nicht, dass diese Gebührensteigerungen im Jahr 2025 tatsächlich eintreten werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat neue Gebührensätze bis zu der genannten Höhe ab dem 01.01.2025 beschließen könnte. Diese Gebührensätze werden dann bei der Abrechnung für das Gebührenjahr berücksichtigt.“

Dem Gemeinderat wurde diese Vorankündigung zur Kenntnis vorgelegt.

Der Gemeinderat nahm die Vorabinformation zur Kenntnis.

TOP 4: Investitionsprogramm 2025 - 2028

Die mittelfristige Finanz- und Investitionsplanung umfasst die Jahre 2026 - 2028. Sie ist Teil des Haushaltsplans 2025, der demnächst zur Beratung und Beschlussfassung ansteht.

Vorab wurde der Entwurf des Investitionsprogramms für die Jahre 2025 - 2028 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

Das beschlossene Investitionsprogramm findet dann Aufnahme in den Haushaltsplan 2025.

Nach ausführlicher Diskussion stimmte der Gemeinderat dem Entwurf des Investitionsprogramms 2025 - 2028 einstimmig zu. Die geplanten Maßnahmen sollen in den Haushaltsplan 2025 eingebunden und dargestellt werden.

TOP 5: Bebauungsplan "Heizzentrale Wärmenetz Sechselberg" - Aufstellungsbeschluss

Am Freitag, dem 29.11.24, konnten in einer Informationsveranstaltung in Sechselberg die wichtigsten Eckpunkte und Eckdaten der in großer Zahl erschienenen Sechselberger Bevölkerung vorgestellt werden.

Die Informationen wurden sehr gut dargestellt und alle Sechselberger Gebäudeeigentümer, von denen die Fa. Pfeil als umsetzendes Unternehmen eine E-Mail-Adresse hat, werden selbstverständlich die Präsentation zugeschickt.

Von den Interessenten, von denen keine E-Mail-Adresse, sondern nur die Postadresse vorliegt, wird die Präsentation ausgedruckt in den Briefkasten zur Verfügung gestellt.

Alle anderen Sechselberger Gebäudeeigentümer, von denen keine Daten bei der Fa. Pfeil vorliegen, können die Präsentation bei der Firma Pfeil per E-Mail oder Telefon anfordern.

Die Veranstaltung war sehr gut besucht und es hatten sich ca. 220 Personen eingefunden, um sich zu informieren. Bis jetzt sind auch schon sehr viele Absichtserklärungen bei der Fa. Pfeil eingegangen. Die Fa. Pfeil geht deshalb aktuell davon aus, dass das Nahwärmenetz gebaut wird. In welchen zusätzlichen Bereichen außerhalb des 1. Bauabschnittes kann erst nach dem 13.12.2024 beurteilt werden, wenn sämtliche Absichtserklärungen zurück sind.

Die Fa. Pfeil und die Gemeinde Althütte bedanken sich für das Interesse und die Bereitschaft, hier einen zukunftsweisenden und für die Gebäudeeigentümer wirtschaftlichen und klimafreundlichen Weg zu beschreiten. Nachdem nun die Realisierung möglich scheint, wird auch der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes für die Heizzentrale notwendig. Der Auftrag hierzu konnte erst sehr kurzfristig an das Vermessungsbüro Dieter Knödler vergeben werden. Herr Knödler konnte jedoch bis zur Sitzung die notwendigen Unterlagen noch zur Verfügung stellen.

Der Gemeinderat fasste abschließend einstimmig folgenden Beschluss:

1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften

„Heizzentrale Wärmenetz Sechselberg“ in Althütte-Sechselberg. Das Verfahren wird gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt und gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt.

2. Der Entwurf des Bebauungsplans auf Grund der Tischvorlage und der als Tischvorlage zur Verfügung gestellten Begründung wird beschlossen.

3. Der Bebauungsplanentwurf wird nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.

TOP 6: Festlegung des Termins der Bürgermeisterwahl 2025

Vor Einstieg in den Tagesordnungspunkt gab der Vorsitzende, Bürgermeister Sczuka, folgende Erklärung ab:

„Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,

Zu Beginn meiner Dienstzeit im Jahr 1993 war ich der jüngste Bürgermeister in Baden-Württemberg. Damals wurde immer wieder philosophiert: der wird nicht lange in Althütte bleiben. Jetzt bin ich 31 Jahre hier und fühle mich wohl. Ich gehöre zwar nicht zu den Einheimischen, kenne aber die Gemeinde mittlerweile äußerst gut und habe auch ein gutes Netzwerk innerhalb und außerhalb der Gemeinde aufbauen können zum Wohle unserer Gemeinde.

Vor dem Beginn meiner aktuell auslaufenden Amtszeit waren 2 klare Ziele definiert: Sicherstellung der Arzt- und Lebensmittelversorgung.

Ich habe hierzu mein Möglichstes getan, wir haben ein tolles Ärztehaus hier am Ort etabliert und bei der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes sind wir auf der Zielgeraden.

Ich werde in wenigen Tagen 58 Jahre alt. Dies eröffnet prinzipiell 2 Alternativen:

Nach Ablauf von 4 Amtsperioden habe ich meine Pensionsansprüche komplett erreicht und könnte es mir im Ruhestand gut gehen lassen.

Auf der anderen Seite: was wäre das für ein Zeichen, zu sagen, ich höre mit 58 Jahren auf und scheide aus dem Berufsleben aus. In einer Zeit, in der die Bevölkerung immer älter wird und immer weniger junge Menschen in unserem Rentengenerationenvertrag immer mehr Menschen über die Rentenversicherung absichern müssen.

Das Land Baden-Württemberg hat in der letzten Novelle der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht nur deshalb die gesetzliche Altersgrenze bei Bürgermeistern, die seither bei 72 Jahren lag, abgeschafft.

Ich selber fühle mich fit und bin, denke ich, immer noch voller Energie für unsere Gemeinde. Zusammen mit meiner Familie fiel deshalb die Entscheidung sehr einfach:

Ich werde noch einmal für ein weitere, dann 5. Amtszeit, kandidieren.“

Im Anschluss erklärte sich der Vorsitzende für befangen und nahm im Zuhörerbereich Platz. Gemeinderat Rudi Beck als 1. Stellvertretender Bürgermeister übernahm daher für diesen Tagesordnungspunkt die Sitzungsleitung.

Die letzte Wahl des Bürgermeisters, bei der sich lediglich Bürgermeister Sczuka zur Wiederwahl um dieses Amt beworben hatte, fand am Sonntag, den 25. Juni 2017 statt (Wahlbeteiligung 32,13 %, am 7.6.2009 Wahlbeteiligung 61,22 % und 40.31 % am 8.7.2001 am 2001). Nach dem damaligen amtlichen Wahlergebnis erhielt Bürgermeister Sczuka 96,8 % der gültigen Stimmen (2009: 95,7 %, 2001 98,16 % der gültigen Stimmen).

Nach § 42 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die jetzige Amtszeit von Herrn Bürgermeister Sczuka endet – gerechnet ab dem Tag der ersten Amtseinsetzung am 7. September 1993 – somit mit Ablauf des 6. September 2025.

Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie gemäß § 47 Abs. 1 GemO frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle (08.06.25 - 03.08.25) durchzuführen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, den Wahltermin auf den 22. Juni 2025 zu legen, um mit den Pfingstferien (10. Juni 2025 bis 20. Juni 2025) möglichst nicht zu kollidieren. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr (§ 20 KomWG i. V. m. § 25 KomWO).

Entfällt im ersten Wahlgang auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl (§45 Abs. 2 GemO). Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, eine etwaige Stichwahl am Sonntag, 6. Juli 2025, durchzuführen.

Über die Bildung des Gemeindewahlausschusses nach § 11 Abs. 2 KomWG, die Ausschreibung der Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters, die Festsetzung des Endes der Einreichungsfrist für Bewerbungen sowie die etwaige Festlegung eines Termins für die Vorstellung der Bewerber in einer öffentlichen Versammlung wird im Rahmen der Tagesordnung einer späteren Gemeinderatssitzung zeitnah entschieden.

Der Gemeinderat fasste einstimmig folgenden Beschluss:

Die Wahl des Bürgermeisters findet am Sonntag, 22. Juni 2025,eine etwaige Stichwahl am Sonntag, 6. Juli 2025, statt.

TOP 7: Spendenbericht

Seit der letzten Gemeinderatssitzungen gingen keine weiteren Spenden ein.

TOP 8: Bekanntgaben

Der Vorsitzende hatte keine Bekanntgaben zu tätigen.

TOP 9: Verschiedenes

Aus der Mitte des Gemeinderats oder vom Vorsitzenden wurde nichts vorgetragen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Althütte

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Althütte
19.12.2024
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