TOP 1: Erneuerung Forsteinrichtung im Gemeindewald Althütte – Vorstellung der neuen 10-jährigen Forsteinrichtung für den Gemeindewald Althütte mit vorherigem Waldbegang vor Ort
Der Gemeinderat beschließt jährlich immer über den Forstbetriebsplan. Die Bewirtschaftung des Kommunalwaldes mittels vertraglicher Grundlage durch den Forstbetrieb des Rems-Murr-Kreises. Hierzu gehört auch die regelmäßige 10-jährige Forsteinrichtungsplanung, auf der dann die weiteren jährlichen Betriebspläne basieren. Diese Neueinrichtung wurde von der Forstdirektion Freiburg in Zusammenarbeit mit Herrn Revierförster Lechleitner und der Forstamtsleiterin Dagmar Wulfes erstellt. Am 21. Mai 2024 wurde diese der Verwaltung im Rathaus vorgestellt und die Ergebnisse besprochen. Zu Beginn der neuen Amtszeit des neuen Gemeinderats war es hierzu ein guter Anlass einen kurzen Waldbegang an die Sitzung voranzuschließen und im Nachgang einer Diskussionsmöglichkeit im Sitzungssaal des Rathauses Althütte zu bieten.
Die Zahlenzusammenstellung des Forsteinrichters lagen den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten vor.
Bei der Sitzung waren vom Forstrevier Herr Lechleitner, Frau Köngeter sowie Frau Wulfes anwesend. Frau Wulfes präsentierte den neuen Plan zur Forsteinrichtung und stand für Fragen aus der Mitte des Gemeinderats zur Verfügung.
Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig folgende Forsteinrichtung:
Betriebliche Maßnahmen:
Vergleich Voreinrichtung 2,9/730
Ökologie:
Soziales:
TOP 2: Forstlicher Betriebsplan 2025
Das Forstamt hat mit Schreiben vom 20.09.2024 der Gemeinde den forstlichen Betriebsplan und die dazugehörigen Ausführungen zur Verfügung gestellt. Hierauf wurde der Gemeinderat verwiesen. Ebenso auf den in der Sitzung und dem Waldbegang gemachten Ausführungen zur neuen Inventur.
Die Verwaltung schlug vor, dem von der Forstverwaltung aufgestellten Betriebsplan für das Jahr 2025 zuzustimmen.
Ohne Diskussion oder Klärungsbedarf stimmte der Gemeinderat dem forstlichen Betriebsplan 2025 einstimmig zu.
TOP 3: Sanierung der Zufahrten zu den Abwasserpumpwerken Schöllhütte und kath. Kirche
Nach dem einstimmigen Beschluss der Gemeinderatssitzung vom 14.05.2024 wurden die geplanten Arbeiten neu definiert, um die vom Ing. Büro Frank geschätzten Kosten von 218.000,00 EUR zu senken.
Die Arbeiten wurden gemäß Bau- und Leistungsbeschreibung von der Gemeinde bei drei Baufirmen direkt angefragt.
Anhand des dem Gemeinderat vorliegenden Preisspiegels erwies sich die Fa. Pfeil mit einer Gesamtsumme in Höhe von 72.947,00 EUR brutto als günstigste Bieterin. Die beiden verbliebenen Bieterinnen lagen mit 22,68 % bzw. 24,63 % über dem Angebot der Firma Pfeil.
Die Ausführung soll mit einer wasserdurchlässigen Mineralbetonschicht erfolgen, welche auch die Festigkeit für eine erforderliche Befahrbarkeit mit einem Saug-Spülwagen aufweist. Zudem fügt sich diese Art von Bauweise besser in das landschaftliche Bild ein als eine Asphaltschicht.
Aufgrund der Systemrelevanz soll die Ausführung der Arbeiten noch in diesem Jahr erfolgen, sofern es die Witterung zulässt.
Die Haushaltsmittel für die ausgeschriebenen Arbeiten stehen im Zuge von Straßenunterhaltungsmaßnahmen zur Verfügung.
Eine Gemeinderätin möchte wissen, ob darauf geachtet wurde eternitfreien Mineralbeton zu verwenden und dies während der Bauausführung auch kontrolliert bzw. überprüft werde.
Der Vorsitzende antwortet, dass hierauf bereits in der Ausschreibung der Arbeiten geachtet wurde, es dürfen nur zulässige Materialien verwendet werden. Die Firmen wissen hierüber Bescheid.
Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an die Firma Pfeil zum pauschalen Festpreis von 72.947,00 EUR brutto.
TOP 4: 61. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche (Erweiterung Lerchenäcker), Backnang,
Backnang-Strümpfelbach und Aspach-Großaspach
- Feststellungsbeschluss
Entsprechend dem Beschluss des gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft vom 25.04.2024 wurde der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 22.05.2024 bis 05.07.2024 öffentlich ausgelegt.
Die im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Anregungen und die hierzu ergangene Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 05.08.2024 wurden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.
Nach der Beschlussfassung im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird die 61. Änderung des Flächennutzungsplans dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.
Der Gemeinderat fasste einstimmig (bei einer Enthaltung) folgenden Beschluss:
TOP 5: 62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Gewerbliche Baufläche sowie Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen "Mühläcker-Norderweiterung", Backnang, Ortsteil Maubach - Aufstellungsbeschluss
Die Stadt Backnang beabsichtigt die Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebiets Mühläcker in Richtung Norden. Veränderte Ansprüche an Gewerbegrundstücke sowie aktuelle Anfragen von Gewerbebetreibenden zeigen eine ungebrochene Nachfrage an Gewerbegrundstücken auf. Außerdem verfolgen einige bereits bestehende Betriebe die Absicht, ihren Betrieb im Gewerbegebiet Mühläcker in Waldrems zu erweitern. Durch den Ausbau der Bundesstraße B14 zwischen Waldrems und Backnang-Nord wird das Gebiet künftig noch besser an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Hierdurch wird die Eignung dieses Standorts für eine Entwicklung der Gewerbefläche weiter verbessert. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt rund 9,7 Hektar. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (vVG) Backnang ist die Fläche bereits als zwei getrennt geplante Gewerbebauflächen mit dazwischenliegender Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen. Diese war im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B14 vom Regierungspräsidium Stuttgart für Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Zwischenzeitlich werden die Flächen vom Regierungspräsidium für diesen Zweck nicht mehr benötigt. Dadurch besteht nun die Möglichkeit, die Gewerbeflächenentwicklung als zusammenhängendes Konzept zu planen. Ebenso kann das zukünftige Gewerbegebiet deutlich effizienter erschlossen werden. Der veränderte Flächenzuschnitt macht eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dieses wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplans durchgeführt.
Im rechtsverbindlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart ist das Plangebiet im mittleren Bereich wegen seiner Einstufung in die Stufe II der Flurbilanz als Vorbehaltsgebiet (VBG) für die Landwirtschaft dargestellt. Dem Erhalt dieser landwirtschaftlich besonders geeigneten Bodenfläche ist im weiteren Verfahren bei der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Dem Flächenzuschnitt des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang folgt die Ausweisung des Regionalplans. Bei Bedarf ist im weiteren Verfahren die Neuordnung des Flächenzuschnitts mit dem Verband Region Stuttgart abzustimmen.
Die im bestehenden Gewerbegebiet bereits verlaufenden Straßen sollen in der Erweiterungsfläche weitergeführt werden und damit die einzelnen Grundstücke in Form zweier Ringe erschließen. Die bereits bestehende Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Maubach bleibt in ihrer Trassenlage unverändert erhalten, wird jedoch innerhalb der geplanten Erweiterung entsprechend den Anforderungen an eine Gewerbeerschließungsstraße ausgebaut. Neben dem motorisierten Individualverkehr (Pkw und Lkw) werden hier auch weiterhin die Buslinie 361 sowie der Radverkehr geführt. Im Rahmen der vom Rems-Murr-Kreis beauftragten Machbarkeitsstudie für einen Radschnellweg zwischen Backnang und Waiblingen ist zwischen Maubach und Waldrems ein Trassenkorridor als Vorzugsvariante festgelegt worden, welcher dem Verlauf der Gemeindeverbindungsstraße folgt. Die Wendeanlage der als Sackgasse endenden Lechstraße ist bisher baulich nicht umgesetzt, jedoch durch die Flurstücksgrenzen vorbereitet. In Verbindung mit dem Ausbau der Bundesstraße B14 besteht hinsichtlich der Wendeanlage wegen eines dort vorgesehenen Fluchttreppenhauses für den Tunnel Waldrems Anpassungsbedarf. Da die Lechstraße für die verkehrsrechtliche Erschließung des Erweiterungsbereichs nicht erforderlich ist, ist diese nicht Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplans.
Die städtebauliche Konzeption für den Bebauungsplan basiert auf der Vorgabe, die entlang der Gemeindeverbindungsstraße bestehenden Baumreihe so weit wie möglich zu erhalten, da diese neben dem ökologischen und klimatischen Wert auch ein zentrales gestalterisches Element bilden kann. Der nördliche Rand des künftigen Gewerbegebiets kann aufgrund der Gebietsabgrenzung in Verbindung mit der für den Bebauungsplan vorgesehenen städtebaulichen Konzeption durch einen breiten Grünstreifen in die landschaftliche Situation eingebettet werden. Somit ist es möglich, das Gebiet gegenüber der offenen Landschaft einzugrünen. Der Grünstreifen kann zudem eine Funktion als Ausgleichsfläche übernehmen. Die durch die Neukonzeption des Gewerbegebietes wegfallende Ausgleichsfläche für den Ausbau der Bundesstraße B14 wird in Absprache mit dem Regierungspräsidium über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stadt Backnang außerhalb des Gebiets in einer gleichen Wertigkeit ersetzt. Des Weiteren entsteht im Südosten der geplanten Erweiterungsfläche ein Regenrückhaltebecken zur Entwässerung des gesamten Gebiets.
In Bauleitplänen ist nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Umweltbericht dokumentiert.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans wird nach § 8 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Der Gemeinderat fasste einstimmig (bei einer Enthaltung) folgenden Beschluss:
TOP 6: 64. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Sonderbaufläche „Solarpark Pfaffenklinge", Gemeinde Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach -Aufstellungsbeschluss
Die Gemeinde Weissach im Tal plant die Aufstellung eines Bebauungsplans „Solarpark Pfaffenklinge“, um auf eigener Gemarkung die Möglichkeit zu schaffen, einen Beitrag zur klimaneutralen Energieerzeugung zu leisten. Ziel ist es, den Betrieb eines Solarparks mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer Fläche von etwa 9 Hektar zu ermöglichen.
Das Planungsgebiet befindet sich am Ortsausgang von Unterweissach in Richtung Oberbrüden nördlich der Kreisstraße 1907 auf einem nach Süden geneigten, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Gelände.
Die Fläche des Solarparks übernimmt nicht nur die Funktion der Stromproduktion, sondern bietet auch ein Rückzugsgebiet für diverse Tier- und Pflanzenarten. Mit einer standortgerechten, gebietsheimischen Ansaatmischung kann eine arten- und abwechslungsreiche Wiese unter und zwischen den Photovoltaik-Modulen entstehen. Diese trägt zur Steigerung der Artenvielfalt bei und erhöht den ökologischen Wert der Fläche.
Im rechtskräftigen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart ist das Planungsgebiet als landwirtschaftliche Fläche (Flurbilanzstufe II) ausgewiesen. Somit weist dieser Bereich eine gute Wirtschaftsfunktion für die Landwirtschaft auf. Flächen der Flurbilanzstufe II besitzen eine ökonomische Standortsgunst und sind grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehalten.
Ein erheblicher Teil des Änderungsbereichs liegt außerdem innerhalb eines Regionalen Grünzugs (VRG, Plansatz 3.1.1, Ziel der Regionalplanung). Diese Gebiete dienen vorrangig dem Freiraumschutz und der Erhaltung und Verbesserung des Freiraums. Lediglich privilegierte Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft dürfen hier in Ausnahmefällen errichtet werden. Die Neufassung des Landesplanungsgesetzes sieht in § 11 Abs. 3 Nr. 7 jedoch vor, dass die Regionalen Grünzüge so zu öffnen sind, dass Photovoltaikanlagen dort ermöglicht werden. Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg legt in § 21 zudem fest, dass 0,2 % der Regionsfläche für PV-Anlagen vorzusehen ist.
Durch diese und weitere veränderte rechtliche Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist eine neue regionalplanerische Ausgangsituation für die verstärkte Steuerung der Ausweisung geeigneter Gebiete entstanden. Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien legt in § 2 fest, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und ihnen deshalb bei Abwägungsentscheidungen besonderes Gewicht zukommt. Auf dieser Basis ist der § 35 des BauGB um weitere Privilegierungstatbestände für PV-Anlagen erweitert worden. Zukünftig sind diese in einem 200 Meter breiten Korridor beiderseits von vier- oder mehrstreifigen Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen) und zweigleisigen Haupteisenbahnstrecken, in einem Radius von 200 m um technisch vorgeprägte Standorte (Kraftwerke, Umspannwerke, Deponien etc.) sowie im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Hofstellen („Agri-PV“) ohne Bebauungsplan zulässig.
Regionalplanerische Zielsetzung ist es weiterhin, die Standorte für PV-Anlagen zu konzentrieren, um das unkoordinierte Entstehen solcher Anlagen in der dicht besiedelten Region Stuttgart zu vermeiden. Zur regionalplanerischen Abstimmung, räumlichen Koordination und Festlegung geeigneter Flächen hat der Verband Region Stuttgart (VRS) ein Verfahren zur sektoralen Teilfortschreibung des Regionalplans für den Aspekt Freiflächenphotovoltaik eingeleitet. Die in diesem Rahmen ausgewählten Flächen sollen als Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von PV-Anlagen in den Regionalplan aufgenommen werden. Damit werden im Gegensatz zu Vorranggebieten andere Nutzungen nicht ausgeschlossen und die kommunale Bauleitplanung ist nicht anzupassen.
Das Planungsgebiet liegt weder in einem bestehenden noch in einem geplanten Wasserschutzgebiet. Gesetzlich geschützte Biotope und sonstige Schutzgebietstypen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Lediglich parallel zur Brüdener Straße im Süden verläuft das Offenlandbiotop „Straßenhecken an der K 1907 E Unterweissach“ unmittelbar entlang der Grenze des Geltungsbereichs. Die angrenzende Gemarkung der Gemeinde Auenwald ist als Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ ausgewiesen.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang ist der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zu beachten ist eine im FNP vermerkte altlastenverdächtige Fläche im Bereich der alten Pfaffenklinge, die sich etwa mittig von Nord nach Süd quer durch den Geltungsbereich zieht. Die ehemalige Klinge wurde zwischen 1964 und 1980 in erster Linie mit Erdaushub, aber auch mit Bauschutt und untergeordnet mit Hausmüll verfüllt. Es ist von einem Ablagerungsvolumen in der Größenordnung von ca. 50.000 m³ auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Deponiegase gebildet haben, worauf bei zukünftigen Eingriffen in den Boden vor allem in Tiefen über 1,5 m zu achten ist. Dieser Bereich ist als Altablagerung bekannt und wurde Ende der 1990er-Jahre erkundet. Die Berichte liegen dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis vor und zeigen keine grundsätzliche Einschränkung für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Im südlichen Bereich dieser Fläche ist zudem eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Die geplante Ausweisung einer Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 BauNVO ist somit nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. Daher ist ein Änderungsverfahren erforderlich.
Im Hinblick auf das laufende Fortschreibungsverfahren des Regionalplans hat die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Backnang auf Basis der Privilegierungstatbestände und landschafts- bzw. umweltschutzspezifischer Restriktionen ebenfalls bereits eine flächendeckende Grobüberprüfung möglicherweise geeigneter Flächen vorgenommen. Diese weist den geplanten Standort als grundsätzlich geeignet aus.
Der Änderungsbereich schließt im Westen unmittelbar an den Siedlungskörper von Unterweissach an. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die Gemarkung der Gemeinde Auenwald. Die Fläche wird von mehreren Feldwegen gerahmt.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straße „In den Hutzelgärten“ und die bestehenden Feldwege, die übergeordnet an die Brüdener Straße (K 1907) und den Siedlungskörper von Unterweissach angebunden sind.
Im geplanten Sondergebiet soll ausschließlich die Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie von für deren Betrieb notwendigen Nebenanlagen wie z. B. Technikgebäude zulässig sein. Zur planungsrechtlichen Steuerung der Anlagen werden im Entwurf des Bebauungsplans die überbaubare Fläche sowie die maximale Anlagenhöhe festgesetzt. Zudem wird geregelt, dass die Flächen nach einem möglichen Rückbau der PV-Anlage wieder ihrer ursprünglichen Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft zuzuführen sind.
Um das Landschaftsbild, das geregelte Versickern und Abführen des Niederschlagswassers sowie die Förderung der Biodiversität und des Biotopverbunds zu gewährleisten, sind grünordnerische Maßnahmen vorgesehen. Unter anderem wird unter und zwischen den einzelnen Modulreihen sowie der privaten Grünfläche die Entwicklung einer gebietsheimischen, artenreichen Wiese vorgesehen, die als zusätzliche Nahrungsgrundlage für Insekten und damit letztlich auch für Vogelarten im Umfeld des Naturschutzgebiets dient. Auch eine Heckenpflanzung nördlich und südlich der Anlage dient neben der landschaftlichen Eingrünung der Stärkung des Biotopverbunds und der Erweiterung von Biotopstrukturen, die im Naturschutzgebiet bereits vorhanden sind.
Etwa im Verlauf der Altlastenverdachtsfläche sieht das Konzept eine private Grünfläche vor, deren Zweckbestimmung einerseits das Sammeln, Rückhalten und Abführen des Niederschlagswassers in der offenen Landschaft, sowie andererseits die Aufrechterhaltung von Biotopverbundfunktionen ist. Bauliche Anlagen sind im Bereich dieser Grünfläche nicht zulässig.
Aufgrund der Lage sowie des Zuschnitts des Plangebiets ist eine gute Eignung für die Landwirtschaft zu attestieren. Der Änderungsbereich liegt vollständig in der Vorbehaltsflur I der digitalen Flurbilanz und weist auf Grund seiner Lage sowie seines Zuschnitts eine gute Eignung für die Landwirtschaft auf. Bei der Vorbehaltsflur I handelt es sich um landbauwürdige Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind. Die Flächen werden vom Eigentümer derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Mit der vorgesehenen PV-Anlage könnte somit eine sinnvolle Weiternutzung erfolgen, die eine weitere landwirtschaftliche Nutzung nicht vollständig ausschließt, sondern im eingeschränkten Umfang weiter zulässt. Aus diesem Grund sind im Entwurf des Bebauungsplans landwirtschaftliche Nutzungen ebenfalls zulässig. Möglich und vorgesehen ist eine extensive Wiesen- oder Weidenutzung unter und zwischen den Solarmodulen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist in Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser Arbeitsschritt wird im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens von einem Fachbüro durchgeführt. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden zur öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB die zentralen Erkenntnisse zum aktuellen Verfahrensstand in der Begründung als separater Umweltbericht dokumentiert. Nachfolgend sind die Ergebnisse aus den bereits erfolgten Untersuchungen der Schutzgüter sowie zum Artenschutz wiedergegeben.
Die geplante Maßnahme führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei handelt es sich um die Überbauung bzw. Veränderung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, einhergehend mit Eingriffen in die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild und Erholung sowie Fläche. Die Veränderungen treten dabei insbesondere durch die Neuversiegelung von bisher 0 % auf maximal 0,5 % und dem damit verbundenen geringen Verlust natürlich gelagerter Böden auf. Die bisher intensiv bewirtschafteten Flächen werden im Zuge der Umsetzung des Vorhabens extensiviert.
Die bereits durchgeführte Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere weist einen Gewinn von 425.589 Ökopunkten auf. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wurde am 23.02.2022 eine ökologische Übersichtsbegehung des Gebiets durchgeführt. Diese hatte zum Ziel, eine Einschätzung von Habitatpotenzialen und möglichen artenschutzrechtlichen Konflikten mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das geplante Vorhaben zu erhalten. Außerdem diente sie zur Festlegung des Umfangs eventuell notwendiger, weiterer artenschutzrechtlicher Untersuchungen.
Auf Grund der Übersichtsbegehung wurde ersichtlich, dass weiterer Untersuchungsbedarf für die Artengruppen Vögel und Reptilien erforderlich ist. So wurden insgesamt fünf weitere Begehungen zwischen März und Juli 2022 durchgeführt.
Artengruppe Vögel:
Es wurden insgesamt 14 Vogelarten beobachtet, von denen vier Arten als Brutvögel eingestuft wurden. Diese brüteten, abgesehen von der Feldlerche, außerhalb des Plangebiets in den umliegenden Gehölzstrukturen. Am nordwestlichen Plangebietsaußenrand wurde ein Feldlerchenpaar beobachtet. Das Revierzentrum befindet sich nordöstlich des Plangebiets. Um die Verschiebung des Feldlerchenreviers und somit des einen Brutpaares zu kompensieren, wird die CEF-Maßnahme „Buntbrache und Feldlerchenfenster im Gewann Rötelsäcker“, welche im Zuge des Bebauungsplanverfahren „Wanne“ erarbeitet wurde, herangezogen. Mit dieser kann sichergestellt werden, dass ein Ausgleich erfolgt.
Artengruppe Reptilien:
Hinsichtlich der Artengruppe Reptilien weist das Plangebiet mit den südexponierten Wiesenflächen und den Gehölzstrukturen im nahen Umfeld potenzielle Habitatstrukturen auf. Es konnten jedoch keine Individuen beobachtet werden. Ein Vorkommen von Reptilien im Untersuchungsgebiet lässt sich folglich ausschließen.
Artengruppe Schmetterlinge:
Für die Artengruppe Schmetterlinge sind geeignete Habitatstrukturen entlang des Entwässerungsgrabens gegeben. Während der Reptilienuntersuchungen wurde gleichzeitig auf das Vorkommen von streng geschützten Schmetterlingsarten und ihrer Futterpflanzen geachtet. Die geeigneten Habitatstrukturen waren während der Begehungen gemäht. Es konnten keine Individuen festgestellt werden. Ein Vorkommen von streng geschützten Schmetterlingen im Untersuchungsgebiet lässt sich folglich ausschließen.
Parallel zur vorbereiteten Bauleitplanung (FNP) wird von der Gemeinde Weissach im Tal ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde vom Gemeinderat am 05.10.2023 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen.
Der Gemeinderat fasste einstimmig (bei einer Enthaltung) folgenden Beschluss:
TOP 6.1: 65. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Änderung Wohnbaufläche „Schmiedbühl“ (Erweiterung Nordost), Gemeinde Oppenweiler, Ortsteil Reichenberg - Auslegungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft hat am 25.04.2024 dem Entwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen. Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gleichzeitig die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.
Bezüglich der eingegangenen Anregungen wurde auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 05.08.2024 verwiesen. Die Anregungen und deren Behandlung wurden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen. Bei der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Im weiteren Verfahren ist nun die 65. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen.
Der Gemeinderat fasste einstimmig (bei einer Enthaltung) folgenden Beschluss:
TOP 7: Spendenbericht
Der Vorsitzende teilte mit, dass eine Spende in Höhe von 25.000 € für den Umbau des Heimatmuseums einging. Der Spender möchte jedoch namentlich nicht erwähnt werden, es handelt sich somit um eine anonyme Spende.
Der Gemeinderat stimmte der Annahme der Spende einstimmig zu.
TOP 8: Bekanntgaben
Der Vorsitzende hatte keine Bekanntgaben zu machen.
TOP 9: Verschiedenes
Nahwärmenetz / Quartierskonzept Sechselberg – Informationsveranstaltung
Der Vorsitzende teilte mit, dass am Freitag, 29.11.2024 um 18:30 Uhr, in der Halle am Friedhof Sechselberg eine Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand des Nahwärmekonzepts für den Ort Sechselberg stattfinden wird. Interessierte Einwohner, insbesondere aus Sechselberg, sind hierzu recht herzlich eingeladen. Eine öffentliche Mitteilung hierzu wird auch im Gemeindeblatt veröffentlicht.
Teilfortschreibung des Regionalplans „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“
Der Vorsitzende erklärte, dass die Gemeinde hierzu gegenüber dem Regionalverband keine Flächen mitgeteilt hat, da auf dem Gemeindegebiet keine geeigneten zur Verfügung stehen. Daher wurde keine Stellungnahme für den Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Verkehrsinsel in Lutzenberg
Eine Gemeinderätin stellte die Frage, wann die Verkehrsinsel in Abzweigung in Richtung Bruch / Weissach im Tal wieder ordentlich begrünt / bepflanzt werde. Im vergangenen Jahr wurde seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass dies noch umgesetzt werde. Evtl. wäre auch eine Patenschaft aus der Bürgerschaft denkbar, die sich gerne der Sache annehmen würden?
Der Vorsitzende antwortete, dass aktuell vorerst keine Neubepflanzung dieser Verkehrsinsel geplant ist. Der Bauhof ist aktuell mit seinen laufenden Aufgaben bereits ausgelastet. Gerade die Verkehrsinseln bedürfen eines hohen Pflegeaufwandes, daher müssen zunächst die Kernaufgaben im Gemeindegebiet vorrangig abgearbeitet werden, auch hinsichtlich der angespannten Haushaltslage, die in den nächsten Jahren zunehmend angespannter wird. Eine Patenschaft für Grünanlagen ist grundsätzlich denkbar, jedoch im öffentlichen Verkehrsraum zunächst genau zu prüfen.
Sachstand zur Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Ein Gemeinderat fragte nach, wie der aktuelle Stand zur Umsetzung der Grundsteuerreform ist.
Der Vorsitzende führte aus, dass die Verwaltung derzeit an der Erarbeitung eines Beschlussvorschlags für den Gemeinderat arbeite. Geplant ist, diesen in die Novembersitzung einzubringen. Ziel und gleichzeitig Herausforderung der Verwaltung ist weiterhin, den neuen Hebesatz aufkommensneutral zu gestalten. Der Gemeinderat könnte jedoch hiervon abweichen, die Entscheidung liegt hier letztendlich beim Gremium.
Breitbandausbau im Gemeindegebiet
Ein Gemeinderat erkundigte sich nach dem aktuellen Ausbaustand in Sechselberg.
Der Vorsitzende führte aus, dass der Ausbau derzeit sehr schleppend vorangeht. Dies liegt insbesondere an den bauausführenden Firmen oder deren Subunternehmer, nicht an der Telekom. Derzeit laufen die Arbeiten in Sechselberg jedoch gut voran, sodass die sogenannten „weißen Flecken“ (Internetversorgung mit <30 Mbit/s) dort im Frühjahr 2025 erschlossen sein sollen.