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Private Hühnerhaltung - Wichtige Informationen des Bürgermeisteramts Althütte

Private Hühnerhaltung – Wichtige Informationen des Bürgermeisteramts Althütte Da bei der Gemeindeverwaltung in den letzten Jahren vermehrt Anfragen...

Private Hühnerhaltung – Wichtige Informationen des Bürgermeisteramts Althütte

Da bei der Gemeindeverwaltung in den letzten Jahren vermehrt Anfragen und Beschwerden bezüglich einer Hühner- und Hahnhaltung eingegangen sind und auch die Anzahl der privaten Hühnerhalter angestiegen ist, haben wir für die Einwohner der Gemeinde Althütte nachfolgend wichtige Informationen hierzu zusammengefasst.

Wenn man privat Hühner (und einen Hahn) halten möchte, gibt es einiges zu beachten, auch in rechtlicher Hinsicht. Diese Informationen sollen als Orientierungshilfe dienen, da es keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Haltung von Hühnern gibt und die Verwaltungspraxis sich vor allem aus Rechtsurteilen ableitet.

  • Wer privat Hühner halten möchte, darf dies grundsätzlich in jedem Gebiet tun.
  • Sobald die Hühnerhaltung über den privaten Rahmen hinausgeht, muss das Vorhaben auf jeden Fall beantragt und genehmigt werden.
  • Hühner müssen aber – egal ob sie als Nutztiere oder privat gehalten werden – angemeldet werden, sowohl bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg als auch beim Veterinäramt (Landratsamt Rems-Murr-Kreis). Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl an, selbst ein einzelnes Huhn muss gemeldet werden.
  • Für die Hühner gilt eine regelmäßige Impfpflicht gegen diverse Krankheiten (Grippen o. Seuchen).
  • Es sollte dringend darauf geachtet werden, dass Futter im Gehege/Auslauf nicht frei zugänglich für andere Tiere, insbesondere Ratten oder Waschbären, ist. Dies fördert deren Population und ist daher dringend zu vermeiden!
  • Im Wohngebietkann eine Brut von bis zumaximal 20 Tierenzulässig sein, jedoch mit nicht mehr als einem Hahn. Auch die Größe des Grundstücks, auf dem die Tiere gehalten werden sollen, ist bei der Abwägung, welche Anzahl an Tieren man sich anschaffen kann, miteinzubeziehen.
  • Wer einen Hahn halten will, sollte sich bewusst sein, dass es bei Rechtsstreitigkeiten keinen Anspruch darauf gibt, dass der Hahn von den Nachbarn toleriert werden muss. Bei einem Konflikt aufgrund von beispielsweise Lärmbelästigung durch fortdauerndes Krähen wird in der Regel eine Einzelfallentscheidung vor Gericht nötig, sollten die Beteiligten keine Lösung unter sich finden. Man sollte sich also gut überlegen, ob die Haltung eines Hahnes unbedingt erforderlich ist!
  • § 7 der Polizeiverordnung der Gemeinde Althütte
    - besagt, dass Tiere so zu halten sind, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
    - Der Verstoß gegen § 7 ist eineOrdnungswidrigkeit und kannmit einer Geldbuße geahndetwerden.
  • Ob sich Nachbarn gestört fühlen, hängt natürlich vom individuellen Fall ab. In ländlichen Gebieten ist es durchaus als ortsüblich anzusehen, wenn von Zeit zu Zeit ein Hahn kräht. Aber um Beschwerden wegen Lärm und Verstöße gegen § 7 PolVO, insbesondere in einem Wohngebiet, zu vermeiden, kann es sich unter Umständen empfehlen, den Hühnerstall entsprechend lärmschützend zu bauen oder den Hühnern (und dem Hahn) keinen Auslauf vor Ende der Nachtruhe zu bieten.
  • Ein klassischer, ortsfester Hühnerstall ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) und demnach kann das Errichten des Hühnerstalls nach § 50 LBO verfahrensfrei sein, wie bei jedem vergleichbaren Gebäude auch, das in die Vorschrift des § 50 LBO fällt. Wird ein Hühnerstall aber 5 Jahre lang nicht als solcher genutzt, verfällt das Nutzungsrecht.
  • Ein mobiler Hühnerstall (auch Hühnermobil genannt) ist kein verfahrensfreies Vorhaben und muss im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO beantragt und genehmigt werden.
Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025

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Althütte

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von Gemeinde Althütte
15.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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