Immer wieder wird die Frage an uns herangetragen, wie beim Tod eines Mieters zu verfahren ist. Meist ist dies kein Problem, weil das Gesetz hier praxisnahe Lösungen zur Verfügung stellt. Gibt es einen Ehepartner/Lebenspartner, der mit in der Wohnung gewohnt hat und ebenfalls den Mietvertrag unterschrieben hat, wird das Mietverhältnis mit diesem fortgesetzt. Dasselbe gilt, wenn der Ehepartner/Lebenspartner den Mietvertrag nicht unterschrieben hat - auch dann wird das Mietverhältnis automatisch mit diesem fortgesetzt. Dies gilt auch für Familienangehörige/Haushaltsangehörige, die in der Wohnung leben. Ansonsten wird es mit den Erben fortgesetzt, die das Mietverhältnis kündigen können.
Schwieriger wird es, wenn der verstorbene Mieter alleinstehend und mittellos war. Hier findet sich häufig kein Ansprechpartner oder Erbe, der sich zuständig fühlt. In diesen Fällen bleibt häufig nur der Weg über die Einsetzung eines Nachlasspflegers.
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