Aus der Mitte der Bürgerschaft wird angefragt, wie der aktuelle Stand beim Pflegehaus am Schloss in Wellendingen sei. Bürgermeister Albrecht berichtet, dass das Pflegehaus Insolvenz angemeldet hat und in der Eigenverwaltung ist. Der Betrieb läuft demnach normal weiter.
Außerdem wird angemerkt, dass in den aktuell verteilten Broschüren der Gemeinde das Sportheim als Einkehrmöglichkeit nicht aufgeführt ist. Bürgermeister Albrecht entschuldigt sich für diesen Fehler.
Bürgermeister Albrecht berichtet, dass das Büro „Möhrle und Partner“ aus Stuttgart in der Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 2024 die Wettbewerbsergebnisse vorgestellt hat.
Dabei wurde eine Beauftragung zur Ausschreibung vertagt, mit der Bitte, Kosteneinsparungen herauszuarbeiten. Des Weiteren soll der Beschluss zur Ausschreibung im Zusammenhang mit der Haushaltsplanberatung 2025 erfolgen.
Danach übergibt er das Wort an Frau Socher vom Büro „Möhrle und Partner“ und bittet um eine genauere Erläuterung.
Frau Socher geht auf die Sitzungsvorlagen ein und erklärt die jeweiligen Einsparungen in aller Kürze. Schlussendlich wurden Einsparungen in Höhe von 199.920,-- € beim Schloßplatz, 304.193,75 € beim Brunnenwasen (Realisierungsteil) und 32.368,-- € beim Brunnenwasen (Ideenteil) vorgenommen.
Die Gesamtkosten belaufen sich demnach beim Schloßplatz auf 1.024.476,95 € und beim Brunnenwasen beim Realisierungsteil auf 809.081,-- € und beim Ideenteil auf 298.630,50 €.
Die Förderhöhe aus dem Landessanierungsprogramm beträgt voraussichtlich 1.077.523,-- €.
Bürgermeister Albrecht erklärt, dass der Schloßplatz im Sanierungsgebiet ist und der Brunnenwasen nur an das Sanierungsgebiet angrenzt, weshalb dies anders gefördert wird. Der Brunnenwasen hat nun ein gutes Rahmengerüst, auf welches aufgebaut werden kann.
Nachdem alle Fragen geklärt wurden, ist sich das Gremium einig, über die Erteilung eines Auftrages an das Büro „Möhrle und Partner“ bei der Haushaltsberatung unter TOP 5 zu entscheiden.
a) Bildung der Wahlbezirke, Bestimmung der Wahlräume
b) Bestellung der Wahlvorstände
Bürgermeister Albrecht verweist auf die vorliegenden Sitzungsunterlagen und erklärt, dass für die vorgezogene Bundestagswahl 2025 die Wahlbezirke festgelegt, als auch die Wahlvorstände bestellt werden müssen.
Ohne weitere Wortmeldungen werden die folgenden Beschlüsse einstimmig gefasst:
a) Bildung der Wahlbezirke, Bestimmung der Wahlräume
In der Gemeinde Wellendingen werden für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zwei Wahlbezirke gebildet:
I. Wahlbezirk WellendingenSchloßplatz 1, Rathaus, Schlosskeller
II. Wahlbezirk WilflingenSchulstraße 10, Bürgerhaus, Bürgersaal EG
b) Bestellung der Wahlvorstände
Als Wahlvorsteher und Beisitzer werden Gemeinde- und Ortschaftsratsmitglieder sowie Gemeindebedienstete durch den Bürgermeister in eigener Zuständigkeit bestellt.
– Erlass
Bürgermeister Albrecht heißt die Vertreter des Tierschutzvereins Rottweil willkommen zu diesem Tagesordnungspunkt.
Er betont, dass das Tierheim Rottweil sehr gute Arbeit leistet und bedankt sich in diesem Zuge.
Danach verweist er auf die vorliegenden Sitzungsunterlagen und erklärt, dass in Deutschland etwa zwei Millionen sogenannte Streunerkatzen leben. Hierbei handelt es sich um ursprünglich entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen, deren Nachkommen, die nun verwildert sind und in Kolonien auf verlassenen Grundstücken, Kleingartenanlagen, Friedhöfen, Campingplätzen und weiteren ähnlichen Orten leben. Im Gegensatz zu Wildkatzen kommen diese verwilderten Hauskatzen, die sich zuvor in menschlicher Obhut befanden, draußen auf sich selbst gestellt nicht zurecht und leiden deshalb oft erheblich unter Hunger, Kälte, Krankheiten, Parasitenbefall und Verletzungen.
Ein Kernproblem, das permanent zur Verschlimmerung des Katzenelends beiträgt, ist zweifelsfrei die unkontrollierte Vermehrung der Tiere. Das nachhaltige und tierschutzgerechte Mittel zur Eindämmung des Katzenelends ist daher die Kastration. Da auch unkastrierte Hauskatzen mit Freigang zur Vermehrung der Streunerkatzen beitragen, gehört es zu einer verantwortungsbewussten Katzenhaltung, die eigenen Katzen zum Schutz der Streunerkatzen kastrieren zu lassen.
Katzenhalter können per Erlass einer entsprechenden kommunalen Verordnung dazu verpflichtet werden, ihre Katze mit unkontrolliertem Freigang kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. So argumentiert beispielsweise der Verein Tasso e. V., ein großer Tierschutzverein.
Der Verein erklärt weiter, dass während die Verordnungen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht primär das Ziel verfolgen, die von großen Streunerkatzen-Populationen ausgehenden potentiellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die Katzenschutzverordnungen nach dem Tierschutzrecht den Schutz von Leben und Gesundheit der freilebenden Katzen zum Ziel haben („Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“).
Unabhängig von der Rechtsgrundlage beinhalten die bisher erlassenen Verordnungen eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und meist auch Registrierungspflicht für Besitzerkatzen mit Freigang. Damit wird der Zweck verfolgt, dass freilaufende Hauskatzen sich nicht mehr mit Streunerkatzen vermehren und so zur Verschärfung des geschilderten Problems beitragen.
Langfristig sollen die Populationen der Streunerkatzen stabilisiert beziehungsweise verkleinert und im Falle einer Verordnung gemäß § 13b) Tierschutzgesetz vor allem das Leid dieser Katzen eingedämmt werden.
Diese in Rede stehende Verordnung sollte man auch für Wellendingen einführen. Der Tierschutzverein Rottweil und Umgebung e. V. weist seit längerer Zeit darauf hin, dass eine solche Verordnung vollumfänglich unterstützt würde.
Von den 1101 Kommunen in Baden-Württemberg haben bereits nahezu 90 Städte und Gemeinden eine derartige Verordnung erlassen.
In Abstimmung mit unseren Partnerkommunen, die ebenfalls mit dem Tierheim im Eckhof vertraglich verbunden sind (Rottweil, Deißlingen, Zimmern o. R., Dietingen, Villingendorf und Bösingen) haben wir uns dahingehend abgestimmt, dass nun eine gleichlautende Verordnung für alle Kommunen im Einzugsgebiet des Tierheimes sinnvoll ist.
Dies haben auch Tierschutzverbände so empfohlen. Denn, der Tierschutz endet ja nicht an den Gemarkungsgrenzen. So wollen auch die Umlandkommunen ihren Gremien eine solche Verordnung vorschlagen.
Inhaltlich halten wir uns bei dieser Verordnung, wie auch viele andere Kommunen, an den Empfehlungen der Stabsstelle des Landesbeauftragten für den Tierschutz fest.
So kann die Verordnung auch ab dem 01. April 2025 in Kraft treten, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern soll bewusst die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb dieser Zeit nach Bekanntgabe der Verordnung auf die Neuregelungen einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Der Tierschutzverein hat für die Verordnung die tatsächlichen Grundlagen erarbeitet und dargelegt, dass die Einführung einer Katzenschutzverordnung zwingend angeraten wird. Die Ermächtigungsgrundlage dient dem Schutz freilebender Katzen, sodass vom Tierschutzverein auch die tatbestandlichen Voraussetzungen belegt werden mussten (siehe Anlagen „Übersicht Fundkatzen“).
Auch mit dem Veterinäramt des Landkreises Rottweil wurde diese Thematik eingehend erörtert.
Aus der Mitte des Gremiums wird angefragt, was es denn für Ausnahmen geben kann. Hierzu wird berichtet, dass es ausgewiesene Züchter gibt, welche besondere Katzen züchten; hier wäre eine Kastration grundsätzlich nicht denkbar.
Das Gremium erteilt Frau Merz als sachkundige Bürgerin das Wort. Sie erklärt, dass dies die absolute Ausnahme ist und solche Katzen in der Regel als Hauskatze gehalten werden. Gezüchtete Katzen müssen gekennzeichnet werden, ansonsten gelten sie als herrenlos. Zusätzlich betont sie das vermehrte „Katzenproblem“ und appelliert dafür, eine Katzenschutzverordnung einzuführen.
Ein weiteres Gremiumsmitglied gibt zu bedenken, dass bei der Suche von Katzen die privaten Grundstücke ohne Nachfragen betreten werden dürfen.
Nach einer kurzen Diskussion ist man sich einig, den Passus etwas zu entschärfen, damit nur nach Absprache mit den Eigentümern die Grundstücke betreten werden dürfen.
Somit wird § 5 Abs. 2) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 3 ersatzlos gestrichen.
Ohne weitere Wortmeldungen wird die Katzenschutzverordnung mit Registrierungspflicht für das Gemeindegebiet Wellendingen einstimmig durch das Gremium beschlossen.