Die Grundsteuerreform muss zum 1. Januar 2025 von den Kommunen umgesetzt werden. Nun hat der Uhinger Gemeinderat die entsprechenden Hebesätze beschlossen.
Sie betrifft einige von uns unmittelbar und sorgt für Gesprächsbedarf. Die Rede ist von der Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. In seiner jüngsten Sitzung vom 25. Oktober hat der Gemeinderat die angepassten Hebesätze beschlossen. Die Reform bringt einige Veränderungen mit sich, aber was hat sich eigentlich verändert? Ein Überblick:
Die Grundsteuer-Hebesätze wurden vom Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung Ende Oktober im Gemeinderat für das Jahr 2025 festgesetzt. Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 605 v.H., für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 245 v.H. und für Gewerbesteuer auf 370 v.H. Damit folgten die Mandatsträger dem Vorschlag der Stadtverwaltung. Er sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform in Summe nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen soll. Es ist somit vorgesehen, die Hebesätze und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ in Summe weitestgehend gegeben ist. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer im Jahr 2025 nicht höher oder niedriger ausfallen sollen als die des laufenden Jahres. Die Steuerreform soll nicht dazu dienen, durch eine Änderung der Hebesätze die Grundsteuer-Einnahmen deutlich zu erhöhen.
Für die Grundsteuer B hat das Finanzministerium das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht, wobei die Datenbasis nicht vollständig und teilweise veraltet ist. Für die Stadt Uhingen wird darin ein Hebesatzkorridor von 232 v.H. bis 256 v.H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B bewegt sich damit innerhalb dieses Hebesatzkorridors. Für die Grundsteuer A gibt es ein solches Register nicht.
Die Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige Bewertungsmodell für verfassungswidrig erklärt hat. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung in einem eigenen Landesgesetz umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Bei der Ermittlung der Grundsteuer A folgte das Land dem Bundesmodell.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren: Im ersten Schritt ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert. Relevant hierfür sind die Grundstücksfläche und der jeweilige vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren ist jedoch nun nicht mehr der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück relevant.
Im zweiten Schritt wird dieser mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt wird dabei beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Grundsteuermessbetrag mit dem von der Kommune beschlossenen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der konkrete Grundsteuerbetrag.
Das Verfahren umfasst also geteilte Zuständigkeiten. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert sowie den Grundsteuermessbetrag. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert beziehungsweise Grundsteuermessbescheid gibt das Finanzamt Göppingen die entsprechenden Auskünfte. Die Stadtverwaltung Uhingen legt hingegen lediglich den Hebesatz der Grundsteuer A und B für die Stadt Uhingen fest. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer gibt das Steueramt der Stadtverwaltung Uhingen Auskunft (Steueramtsleitung Monika Petz, Telefon 07161/9380-147 oder per E-Mail an monika.petz@uhingen.de).
Wichtig ist, dass die Stadtverwaltung bei der Ermittlung der neuen Hebesätze ein aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen verfolgt hat. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer im Vergleich zum Jahr 2024 soll sich also nicht erhöhen. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu erheblichen „Belastungsverschiebungen“ bei den einzelnen Steuerzahlern kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer wird es daher geben, obwohl die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Info: Ausführliche Informationen zur Grundsteuer in Uhingen finden sich im Ratsinformationssystem (RIS) der Stadt Uhingen unter dem Suchbegriff „Grundsteuer“ auf uhingen.ris-portal.de im Internet.
Weitere Infos sind dem vorherigen Bericht („Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 25.10.2024“) zu entnehmen.