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Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen ist zu beachten! Auch in diesem Jahr wollen wir wieder auf die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung...
Text zu Streu- und Räumpflicht

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen ist zu beachten!

Auch in diesem Jahr wollen wir wieder auf die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung hinweisen, denn der Winter steht vor der Tür und der nächste Schnee kommt bestimmt.

Für eine geordnete und möglichst allen Bürgern gerecht werdende Schneeräumung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, um Straßen und Gehwege rechtzeitig von Schnee und Eis räumen zu können und somit ein (weitgehend) ungehindertes Fortkommen per Auto oder auch zu Fuß zu sichern.

Nach der Streupflichtsatzung sind die Straßenanlieger, innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. die Gehwege auf einer solchen Breite (in der Regel 1,0 Meter) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs muss gewährleistet sein. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss entsprechend am Rand der Fahrbahn eine Fläche in der Breite von 1 Meter geräumt werden. Die Straßenanlieger haben zusätzlich die Gehwege bei Schnee und Eisglätte so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. Zusätzlich müssen folgende Hinweise beachtet werden: Um die Räumfahrzeuge nicht unnötig zu behindern bzw. um Lack- und andere Schäden an Kraftfahrzeugen zu vermeiden, werden die Kfz-Besitzer gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf den Straßen abzustellen. In den innerörtlichen Straßen ist bei parkenden Autos ein Durchkommen der Räumfahrzeuge nicht mehr möglich. Die Fahrer der Räumfahrzeuge wurden angewiesen, die Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge blockiert sind, nicht zu räumen. Ebenfalls müssen die Wendeplatten freigehalten werden, da sonst das Räumfahrzeug keine Möglichkeit hat, zu wenden. Haftungsansprüche, die durch nicht geräumte Straßen entstehen, weil diese durch Fahrzeuge blockiert waren, werden wir an die entsprechenden Fahrzeughalter weitergeben. Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis!

Ihre Gemeindeverwaltung

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Gutach
Ausgabe 50/2025
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Orte
Gutach im Breisgau
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