Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, die Gehwege und falls solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, in einer Breite von 1,50 m von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen.
Die Gehwege müssen werktags von 7.00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung, ist eine Streuung auch außerhalb dieses Zeitrahmens notwendig.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Schnee und Eis von Gehwegen sowie von privaten Grundstücksflächen nicht auf öffentliche Verkehrsflächen geschoben oder dort abgelagert werden dürfen. Dies dient der Verkehrssicherheit und einem reibungslosen Winterdienst.