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Räum- und Streupflicht auf Gehwegen beachten!

Zur Erinnerung möchten wir nochmals auf die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung hinweisen. Soll eine geordnete und möglichst allen Bürgern...

Zur Erinnerung möchten wir nochmals auf die Regelungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung hinweisen.
Soll eine geordnete und möglichst allen Bürgern gerecht werdende Schneeräumung erfolgen, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, um Straßen und Gehwege rechtzeitig von Schnee und Eis räumen zu können und somit ein (weitgehend) ungehindertes Fortkommen per Auto oder auch zu Fuß zu sichern.
Nach der Streupflichtsatzung obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. die Gehwege auf einer solchen Breite (in der Regel 1,0 Meter) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs muss gewährleistet sein.
Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss entsprechend am Rand der Fahrbahn eine Fläche in der Breite von 1 Meter geräumt werden. Die Straßenanlieger haben zusätzlich die Gehwege bei Schnee und Eisglätte so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist es unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Zusätzlich müssen folgende Hinweise beachtet werden:
Um die Räumfahrzeuge nicht unnötig zu behindern bzw. um Lack- und andere Schäden an den abgestellten Fahrzeugen zu vermeiden, werden die Kfz-Besitzer gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf den Straßen zu parken. Denn in den innerörtlichen Straßen ist deshalb ein Durchkommen der Räumfahrzeuge nicht mehr möglich. Die Fahrer der Räumfahrzeuge wurden daher auch angewiesen, die Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge blockiert sind, nicht zu räumen. Ebenfalls müssen die WENDEPLATTEN F R E I gehalten werden, da sonst das Räumfahrzeug keine Möglichkeit hat, zu wenden.
Haftungsansprüche, die durch nicht geräumte Straßen entstehen, weil diese durch Fahrzeuge blockiert waren, werden wir an die entsprechenden Fahrzeughalter weitergeben. Auch außerorts werden die Straßen nicht geräumt, wenn herabhängende Äste, Büsche oder Bäume ein Durchkommen des Winterdienstes verhindern.
Wir bitten um Beachtung und bedanken uns für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Biederbach
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Biederbach
16.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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