Aus den Rathäusern

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Aufgrund der nach dem Kalender üblicherweise zu erwartenden winterlichen Wetterverhältnisse, die besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit mit...

Aufgrund der nach dem Kalender üblicherweise zu erwartenden winterlichen Wetterverhältnisse, die besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit mit sich bringen, möchten wir an dieser Stelle auf die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger noch einmal ausdrücklich hinweisen. Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortschaft die Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

Straßenanlieger sind im Sinne der Polizeiverordnung die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an die Straße grenzen und von ihr Zugang haben. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen in einer Breite von 1 Meter am Rande der Fahrbahn.

Gehwege müssen werktags bis spätestens 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt oder gestreut sein. Bei Schneefall oder Eisglätte ist dies nach Bedarf – zur Abwendung einer Gefährdung – zu wiederholen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Die Straßenanlieger werden gebeten, ihre Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen. Bei Unfällen wird immer nach der Ursache ermittelt und der Räum- und Streupflichtige, der seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, kann haftbar gemacht werden.

Den vollen Wortlaut der Streupflichtsatzung der Gemeinde Ubstadt-Weiher finden Sie auf der Homepage unter www.ubstadt-weiher.de.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Ubstadt-Weiher
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Ubstadt-Weiher
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto