Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist es Aufgabe der Straßenanlieger, die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist am Fahrbahnrand eine Fläche von 1 m Breite zu räumen und zu bestreuen.
Diesen Verpflichtungen müssen die Straßenanlieger werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr nachgekommen sein. Diese Pflicht endet täglich um 20.00 Uhr.
Wir bitten die Straßenanlieger um Beachtung!
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die eigenen Hofflächen geräumt werden sollten. Hierbei muss an die Zeitungsausträger frühmorgens und die Briefträger gedacht werden. Vor allem Treppen, die zu den Briefkästen und Zeitungsrollen führen, sollten schnee- und eisfrei sein. Für Unfälle, die auf dem eigenen Grundstück passieren, haftet der Eigentümer.