Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist es Aufgabe der Straßenanlieger, die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ist kein...

Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist es Aufgabe der Straßenanlieger, die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist am Fahrbahnrand eine Fläche von 1 m Breite zu räumen und zu bestreuen.

Diesen Verpflichtungen müssen die Straßenanlieger werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr nachgekommen sein. Diese Pflicht endet täglich um 20.00 Uhr.

Wir bitten die Straßenanlieger um Beachtung!

Räum- und Streupflicht der eigenen Hofflächen – Hinweis!

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die eigenen Hofflächen geräumt werden sollten. Hierbei muss an die Zeitungsausträger frühmorgens und die Briefträger gedacht werden. Vor allem Treppen, die zu den Briefkästen und Zeitungsrollen führen, sollten schnee- und eisfrei sein. Für Unfälle, die auf dem eigenen Grundstück passieren, haftet der Eigentümer.

Erscheinung
Obernheimer Mitteilungen – Amtsblatt der Gemeinde Obernheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Obernheim
15.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Obernheim
Kategorien
Aus den Rathäusern