Der Winter steht wieder vor der Tür und wir möchten Sie auch dieses Jahr rechtzeitig wieder auf die Bestimmungen der Streupflicht-Satzung vom 12. September 1989, mit Änderung vom 26. Juni 2001, der Stadt Nürtingen hinweisen.
Der städtische Bauhof hat bereits vorgesorgt. Die Streugutbehälter, die an zentralen Stellen im Stadtgebiet stehen, sind wieder gut gefüllt. Die Bürger können sich hieraus zur Erfüllung ihrer Räum- und Streupflicht für Gehwege kostenlos bedienen.
Was beim Winterdienst in Nürtingen von den Anliegern zu beachten ist und welche Aufgaben wahrzunehmen sind, haben wir für Sie im nachfolgenden Auszug aus der Streupflicht-Satzung zusammengetragen. Den genauen Wortlaut der Satzung können Sie jederzeit beim Ordnungsamt (Telefon 75-251) anfordern.
Die Räum- und Streupflicht für Gehwege ist innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten den Straßenanliegern übertragen.
Straßenanlieger sind
von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Staffeln) grenzen oder die von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Die ganze Nacht kann dem Straßenanlieger die Räum- und Streupflicht nicht zugemutet werden. Sie endet deshalb nach der Satzung um 22 Uhr. Wer noch später als Fußgänger unterwegs ist, muss bei winterlichen Verhältnissen besonders vorsichtig sein.
Bei mehreren Straßenanliegern für dieselbe Fläche, z.B. öffentliche Gehwege außerhalb von Straßen, wie Staffeln, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Die Straßenanlieger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß erfüllt wird, wie z.B. durch Vereinbarung eines jährlichen Wechsels der Räum- und Streupflicht, durch eine entsprechende Aufteilung der Fläche usw.
Nur diejenigen Straßenanlieger sind nach der Satzung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Die Gegenüberlieger haben Glück gehabt. Aber man kann sich die Arbeit als gute Nachbarn ja auch teilen.
Die winterliche Kehrwoche wird für viele alte, kranke und gebrechliche Bürgerinnen und Bürger zu einer kaum zu bewältigenden Last. Die Stadt kann von der Räum- und Streupflicht nach der Satzung aber keine Ausnahme zulassen. Beweisen wir Solidarität in der Hausgemeinschaft, in der Nachbarschaft und bieten wir der hilfsbedürftigen Mitbürgerin, dem hilfsbedürftigen Mitbürgerunsere Hilfe an, wie das bereits bisher schon oft ohne viel Aufhebens gemacht wird.
Diese Information kann nicht alle Fragen beantworten. Ihr Ordnungsamt hilft Ihnen bei weiteren Fragen zur Streupflicht-Satzung über Telefon 75-251 gerne weiter.