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Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege

Stadt Nürtingen – Ordnungsamt Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege Der Winter steht wieder vor der Tür und wir möchten...

Stadt Nürtingen – Ordnungsamt

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege

Der Winter steht wieder vor der Tür und wir möchten Sie auch dieses Jahr rechtzeitig wieder auf die Bestimmungen der Streupflicht-Satzung vom 12. September 1989, mit Änderung vom 26. Juni 2001, der Stadt Nürtingen hinweisen.

Der städtische Bauhof hat bereits vorgesorgt. Die Streugutbehälter, die an zentralen Stellen im Stadtgebiet stehen, sind wieder gut gefüllt. Die Bürger können sich hieraus zur Erfüllung ihrer Räum- und Streupflicht für Gehwege kostenlos bedienen.

Was beim Winterdienst in Nürtingen von den Anliegern zu beachten ist und welche Aufgaben wahrzunehmen sind, haben wir für Sie im nachfolgenden Auszug aus der Streupflicht-Satzung zusammengetragen. Den genauen Wortlaut der Satzung können Sie jederzeit beim Ordnungsamt (Telefon 75-251) anfordern.

Anwendungsbereich

Die Räum- und Streupflicht für Gehwege ist innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten den Straßenanliegern übertragen.

Welche Flächen sind insbesondere gemeint?

  • Gehwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind - Hauptfall -
  • Seitenstreifen. Ist auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden, ist auf einem 1,50 m breiten begehbaren Streifen auf jeder Seite der Fahrbahn vor den Grundstücken Winterdienst erforderlich.
  • Staffeln. Auch Staffeln sind Gehwege im Sinne der Satzung. Es gelten die gleichen Verpflichtungen.
  • Fußgängerzonen/verkehrsberuhigte Bereiche, ein 1,50 m breiter Seitenstreifen auf jeder Seite vor den Grundstücken.
  • Gemeinsame Geh- und Radwege wie Gehwege.

Wer ist verpflichtet?

Straßenanlieger sind

  • Eigentümer und
  • Besitzer (insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen)

von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Staffeln) grenzen oder die von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Räum- und Streubereich

  • Die Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke. Eigentümer oder Besitzer von Eckgrundstücken haben dabei eine besonders lange Strecke zu räumen und zu streuen.
  • Zu räumen und zu bestreuen ist auf eine solche Breite, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Dies hängt von der jeweiligen Stärke des Fußgängerverkehrs ab. In der Regel ist mindestens auf eine Breite von 1 m zu räumen und zu bestreuen.
  • Eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehflächen muss gewährleistet werden. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen und zu bestreuen.

Wohin mit dem Schnee?

  • Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, für den der Straßenanlieger verpflichtet ist, und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Fahrverkehr und Fußgängerverkehr dürfen dadurch aber nicht behindert werden.
  • Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe freizumachen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

  • Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein.
  • Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen.

Ende der Räum- und Streupflicht

Die ganze Nacht kann dem Straßenanlieger die Räum- und Streupflicht nicht zugemutet werden. Sie endet deshalb nach der Satzung um 22 Uhr. Wer noch später als Fußgänger unterwegs ist, muss bei winterlichen Verhältnissen besonders vorsichtig sein.

Nicht mit Salz streuen

  • Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat zu verwenden. Es sollte bei den Produkten auf das blaue Umweltzeichen RAL-UZ 13 geachtet werden. RAL-UZ 13 bedeutet, dass das Mittel frei von Salz, anderen organischen Bestandteilen und umweltschädlichen Beimengungen ist.
  • Im Interesse des Umweltschutzes ist die Verwendung von auftauenden Streumitteln grundsätzlich verboten. Nicht nur die Straßenbäume danken es uns.
  • Die Streupflicht-Satzung der Stadt lässt Streusalz nur ausnahmsweise bei Eisregen zu. Der Einsatz ist dabei so gering wie möglich zu halten.

Streumaterial liegen lassen

  • Das ausgestreute Material stellt keine Verschmutzung im Sinne der Streupflicht-Satzung dar und kann deshalb über den Winter auf den Gehwegen liegen gelassen werden, das spart Streugut. Erst im Frühjahr müssen die Gehwege gereinigt werden. Der Nachteil, dass man den Splitt mit den Winterstiefeln ins Haus trägt, sollte in Kauf genommen werden.
  • Wenn das Streugut allerdings auf einem Gehweg z.B. mit erheblichem Gefälle eine Verkehrsgefahr für Fußgänger und den zugelassenen Radverkehr darstellt, muss das Streugut unverzüglich beseitigt werden, sobald keine Schnee- und Eisgefahr mehr vorhanden ist.

Mehrere Straßenanlieger

Bei mehreren Straßenanliegern für dieselbe Fläche, z.B. öffentliche Gehwege außerhalb von Straßen, wie Staffeln, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Die Straßenanlieger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß erfüllt wird, wie z.B. durch Vereinbarung eines jährlichen Wechsels der Räum- und Streupflicht, durch eine entsprechende Aufteilung der Fläche usw.

Einseitige Gehwege

Nur diejenigen Straßenanlieger sind nach der Satzung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Die Gegenüberlieger haben Glück gehabt. Aber man kann sich die Arbeit als gute Nachbarn ja auch teilen.

Folgen der Verletzung der Räum- und Streupflicht

  • Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
  • Es kann auch eine Situation eintreten, dass die Pflichten mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen.
  • Für den Verpflichteten viel folgenreicher ist aber, dass er sich im Schadensfall möglicherweise erheblichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.
  • Deshalb zum Schutz des Fußgängers Räum- und Streupflicht beachten.

Gemeinsam geht's besser

Die winterliche Kehrwoche wird für viele alte, kranke und gebrechliche Bürgerinnen und Bürger zu einer kaum zu bewältigenden Last. Die Stadt kann von der Räum- und Streupflicht nach der Satzung aber keine Ausnahme zulassen. Beweisen wir Solidarität in der Hausgemeinschaft, in der Nachbarschaft und bieten wir der hilfsbedürftigen Mitbürgerin, dem hilfsbedürftigen Mitbürgerunsere Hilfe an, wie das bereits bisher schon oft ohne viel Aufhebens gemacht wird.

Weitere Fragen

Diese Information kann nicht alle Fragen beantworten. Ihr Ordnungsamt hilft Ihnen bei weiteren Fragen zur Streupflicht-Satzung über Telefon 75-251 gerne weiter.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Nürtingen-Neckarhausen/Nürtingen-Hardt
NUSSBAUM+
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von Stadt Nürtingen
06.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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