In Tübingen sind Geschäfts- und Privathaushalte verpflichtet, selbst zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege, Fußwege, Staffeln und alle anderen Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr, die an das Grundstück angrenzen. Auch Gehwege an Bushaltestellen ohne Wartehäuschen müssen die Anwohnerinnen und Anwohner räumen. Ein 1,5 Meter breiter Fahrbahnstreifen ist für Fußgänger zu räumen, wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, sowie in verkehrsberuhigten Bereichen.
Alle Flächen müssen von montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist bis 21 Uhr wiederholt zu räumen und zu streuen. Auftausalze oder andere umweltschädliche Stoffe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wie bei sehr starker Glätte, die nicht anders beseitigt werden kann. Dies regelt die Streupflichtsatzung.
Um die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Streupflicht zu unterstützen, haben die KST 19 Splitthaufen im Stadtgebiet eingerichtet. Dort kann man Streumaterial jederzeit kostenlos abholen. Die Standorte sind vor Ort ausgeschildert, eine Übersichtskarte ist unter www.tuebingen.de/splitthaufen abrufbar. Die meisten Splitthaufen liegen im Freien und werden im Laufe des Winters nicht mehr aufgefüllt. Deshalb sollte man sich rechtzeitig und bereits jetzt, vor einer längeren Frostperiode, mit ausreichend Streumaterial eindecken. Standort Spilitthaufen Bühl: Feuerwehrhaus! Vor Wind und Wetter geschützt ist der Splitthaufen beim Bauhof im Schwärzlocher Täle entlang der Bahnlinie. Dort kann man bei jeder Witterung Splitt abholen. Diesen Vorrat füllen die KST so lange wie möglich nach.