Bürgermeisteramt Bad Ditzenbach
73342 Bad Ditzenbach
Dies und das

Räum- und Streupflicht in der Winterzeit

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger Durch Satzung der Gemeinde sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege bei Schneeanhäufungen...

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Durch Satzung der Gemeinde sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, sodass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.

Bei Straßenzügen mit nur einseitigem Gehweg sind nur diejenigen Straßenanlieger zum Winterdienst verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Sind keine Gehwegflächen vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Straßenrand in einer Breite von 1,0 Metern.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Streupflicht endet um 21.00 Uhr.

Bitte beachten Sie, auch im Sinne unserer Umwelt, dass nach § 6 der geltenden Streupflichtsatzung der Gemeinde zum Bestreuen abstumpfendes Material wie Sand, Split usw. zu verwenden ist. Wir bitten Sie deshalb, auftauendes Streumaterial nur, wenn nicht anders möglich und sehr sparsam einzusetzen.

Bei Unfällen, die auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sind, haftet der Anlieger. Um unnötige Unfälle zu vermeiden, bitten wir um Beachtung dieser Regeln.

Winterdienst der Gemeinde

Die Mitarbeiter des Bauhofes gewährleisten durch Bereitschaftsdienst, dass bei entsprechender Witterung mit dem Winterdienst bereits in den frühen Morgenstunden ab ca. 5.00 Uhr begonnen wird.

Zunächst müssen verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen geräumt bzw. gestreut werden. Erst danach sind die Straßen mit untergeordneter Bedeutung an der Reihe. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Räumfahrzeuge nicht überall gleichzeitig im Einsatz sein können.

An vielen Stellen innerhalb des Ortes wird der Winterdienst behindert, weil parkende Fahrzeuge die Durchfahrt versperren. Außerdem wird der geräumte Schnee vom Gehweg oftmals zu weit in der Fahrbahn, statt am Rande der Fahrbahn, angehäuft.

Die Straßenanlieger werden gebeten, die Fahrbahn von Verkehrshindernissen freizuhalten, damit das Schneeräumen durch die Räumfahrzeuge ordnungsgemäß und zügig durchgeführt werden kann. Denken Sie beim Parken daran, dass die Winterdienstfahrzeuge der Gemeinde mit herabgelassenem Schneepflug eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigen und dass die Räumfahrzeuge nur sehr schlecht rückwärts rangieren können.

Oft kommt es zu Beschwerden von Anliegern, dass ihre Grundstückszufahrten und -zugänge vom Schneepflug zugeschoben werden. Dies lässt sich leider nicht vermeiden, da nicht vor jeder Zufahrt der Schneepflug angehoben werden kann. Vorrangig ist, die Straße zu räumen, damit der Verkehrsfluss gewährleistet wird.

Hierfür bitten wir Sie um Verständnis!

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Ditzenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024

Orte

Bad Ditzenbach

Kategorien

Dies und das
Panorama
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto