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Bei Glatteis

Räum- und Streupflicht in Malsch: Das muss man beachten

Die Gemeinde Malsch erinnert alle an ihre Pflicht zum Schneeräumen und Streuen. Gehwege müssen sicher sein und Salz ist nur eingeschränkt erlaubt.
Schnee schippen.
Räumen und Streuen sind Pflicht der Eigentümer. Das teilt die Gemeinde Malsch mit. (Symbolbild)Foto: brebca/iStock/GettyImagesPlus

Mit Beginn der winterlichen Witterung erinnert die Gemeinde Malsch alle Bürgerinnen und Bürger an ihre Pflichten zum Schneeräumen und Streuen. Ziel sei es, Gehwege und Verkehrsflächen auch bei Schnee und Eis sicher begehbar zu halten, teilte die Verwaltung mit.

Nach der örtlichen Streupflichtsatzung müssen Gehwege werktags bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bei Glätte gestreut sein. Die Pflicht endet jeweils um 21 Uhr. Fällt danach erneut Schnee oder bildet sich Eis, müsse der Winterdienst zeitnah wiederholt werden.

Das sind die konkreten Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören das Räumen der Gehwege, das Freihalten von Grundstücks- und Hauseingängen sowie das Sicherstellen einer durchgängigen Wegbreite. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein ein Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Streusalz verboten

Für das Streuen dürfen laut Gemeinde Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Auftauende Mittel wie Streusalz sind dagegen verboten – sie dürfen nur bei Eisregen und in geringster Menge eingesetzt werden.

Die Verwaltung bittet zudem darum, Straßen für Räum- und Streufahrzeuge freizuhalten. Diese benötigen eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern. Parkbehinderungen könnten Bußgelder oder Abschleppmaßnahmen nach sich ziehen.

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MAZ – Das Wochenmagazin für Malsch, Sulzbach, Völkersbach und Waldprechtsweier
Ausgabe 03/2026
von Gemeinde Malschpm/red
12.01.2026
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