Aus den Rathäusern

Räum- und Streupflichten

Der Winter steht vor der Tür und immer wieder tauchen Fragen zum Thema Winterdienst auf. Deshalb möchte die Gemeinde Pleidelsheim auf verschiedene...

Der Winter steht vor der Tür und immer wieder tauchen Fragen zum Thema Winterdienst auf.

Deshalb möchte die Gemeinde Pleidelsheim auf verschiedene Sachverhalte hinweisen, hinsichtlich der bestehenden Verpflichtungen der Bürger im Rahmen des Winterdienstes.

Der Winterdienst untergliedert sich in öffentliche und private Aufgaben.

Die privaten Aufgaben sind in der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege festgelegt.

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Auszug aus der Räum- und Streupflichtsatzung:

§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

  1. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

  1. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 Meter.

  1. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegenden Flächen in einer Breite von 1,00 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

  1. Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

  1. Friedhof-, Kirch-, und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

  1. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 5

Umfang des Schneeräumens

  1. Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; diese sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen.

  1. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

  1. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

  1. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

  1. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

  1. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

  1. § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

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Alle Einwohner sind verpflichtet, Ihre Aufgaben im Sinne eines freundlichen und entgegenkommenden Miteinanders zu erfüllen.

Die öffentlichen Räum- und Streuaufgaben werden außerorts von der Straßenmeisterei des Straßenbauamtes Besigheim bzw. Ludwigsburg erledigt. Innerorts ist der Bauhof der Gemeinde für diese Aufgaben entsprechend dem Streuplan zuständig. Der Streuplan ist nach verschiedenen Dringlichkeiten unterteilt. Dies bedeutet: Hauptverkehrsstraßen und Gefahrenstrecken werden bevorzugt.

Die Räum- und Streuarbeiten können sich, je nach Ausmaß des Winterdienstes, über längere Zeit hinziehen. Bringen Sie hierfür bitte Verständnis auf. Sie können uns dabei jedoch auch durch Ihr Verhalten unterstützen. Parken Sie bitte Ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen immer so, dass die Räum- und Streufahrzeuge ohne Behinderung durchfahren können. Im Sinne des Umweltschutzes werden nur die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen, Wege und Plätze in den Streuplan aufgenommen. Des weiteren verwendet der Bauhof anstatt Streusalz primär Streusplitt. Lediglich auf den Hauptverkehrsstraßen, an den Gefahrenpunkten und bei großer Glätte wird zusätzlich Streusalz eingesetzt.

Hinweis: Die gesamte Satzung über die Streupflicht („Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“) finden Sie auf unserer Internetseite www.pleidelsheim.de (bei Ortsrecht unter Ziffer 6: Bau- und Wohnungswesen, Straßen, Gewässer).

Erscheinung
Pleidelsheimer Nachrichten – Amtsblatt der Gemeinde Pleidelsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024
von Gemeinde Pleidelsheim
22.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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