Dies und das

Räum- und Streuplan der Gemeinde Bondorf

Winterdienst Räum- und Streuplan der Gemeinde Bondorf Es ist wieder so weit, die weiße Jahreszeit bricht wohl bald an. Nach §...
Foto: Gemeinde Bondorf

Winterdienst

Räum- und Streuplan der Gemeinde Bondorf

Es ist wieder so weit, die weiße Jahreszeit bricht wohl bald an. Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Damit auch in diesem Jahr die Straßen und Parkplätze in der Gemeinde rechtzeitig geräumt bzw. gestreut werden, wurden hinsichtlich der Dringlichkeit folgende Reihenfolgen festgelegt:

Einsatzbereich Fahrzeug 1:

Hindenburgstraße, Ergenzinger Straße, Mötzinger Straße, Bahnhofstraße mit der Kurzzeitparkzone am Bahnhof sowie die Parkplätze beim P+R – Parkhaus(nördlich und südlich), im Baugebiet „Am Öschelbronner Weg“ Lilienstraße, Asternweg, Nelkenstraße und Tulpenstraße, Zollweg, Reuter Steig, Goethestraße, Öhlisbrunnenweg, Alte Herrenberger Straße bis zum Öschelbronner Weg, Öschelbronner Weg und Schlehenstraße, Speckgasse, Pfarrgasse, Brühlstraße, Alte Herrenberger Straße ab Kindergarten, Hainbuchenstraße, Lehrerparkplatz Schule, Schulhof, Parkplatz Rathaus, Parkplatz hinter der Sparkasse, Feuerwehrgerätehaus, der Sonnenblumenring, auch das Gartengässle und die Haggasse sollen geräumt werden.

Danach erfolgt das Räumen der restlichen Straßen im Bereich Bondorf Nord und Uhlandsiedlung sowie im Baugebiet „Am Öschelbronner Weg“, Herdweghöfe, Weildörfer Höfe und das Baugebiet Backenschlag.

Einsatzbereich Fahrzeug 2:

Nebringer Straße, Grabenstraße, Seebronner Straße, Hindenburgstraße, Ergenzinger Straße, Mötzinger Straße, Oberer Hauserweg, Gewerbegebiet „Am Römerfeld“ mit Auffahrt zur B 28, Kreuzungsbereich Horber Straße/Mötzinger Straße, Sudetenstraße, Gartenstraße, Lammgasse, Hochwiesenstraße, Lange Gasse, Gewerbegebiet Zehntscheuer inkl. Erweiterung, Zehntscheuerweg und Wengertsteig, Baugebiet Bondorf Süd, Haitinger Höfe, Wurmfeld, Hailfinger Weg 1, Zehntscheuerparkplatz, sonstige Straßen.

Breiter Weg bis Arboretum (Waldkindergarten) ab 07:30 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass die Räum- und Streufahrzeuge ihre Aufgaben nur dann erfüllen können, wenn ihnen eine ausreichende Fahrbahnbreite (mindestens 3 m) zur Verfügung steht. Ist diese Restfahrbahnbreite zwischen den parkenden Autos nicht mehr vorhanden, kann die Straße nicht geräumt werden. Weiter wird gebeten, Fahrzeuge, sofern möglich, auf privaten oder öffentlichen Stellplätzen abzustellen und auch Wendeplatten von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Sie ermöglichen somit nicht nur unserem Winterdienst, sondern auch Müllfahrzeugen, Rettungsdienst und Feuerwehr ein jederzeitiges ungehindertes Durchkommen im Winter.

Räum- und Streupflicht der Anlieger

- Hinweis zum Winterdienst -

Auch die Straßenanlieger müssen ihrer Verpflichtung, die sich aus der Streupflichtsatzung der Gemeinde ergibt, nachkommen. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Räum- und Streupflichten der Straßenanlieger hinweisen, damit Gefahren und Unfälle durch Schnee- und Eisglätte vermieden werden können.

Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Bondorf vom 12.10.2023 enthält folgende Regelungen:

  1. Die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
    Als Gehweg gelten alle dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand. Sind solche nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Als Gehwege gelten auch die Verbindungswege in den Neubaugebieten und im Ortskern einschließlich der Treppenanlagen.
    Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen.

2. Verantwortlich sind die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätze angrenzen oder von diesen einen Zugang haben. Besitzer sind Mieter oder Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen. Sind mehrere Personen gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Gehwege und die gleichzusetzenden Flächen sind mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee und auftauendem Eis freizumachen.

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

3. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, so weit der Platz dafür nicht reicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmutzwasser abfließen kann. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen. Durch die Schneeanhäufungen dürfen keine Durchfahrbehinderungen für die Räumfahrzeuge und den Durchgangsverkehr entstehen.

4. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Salz) ist grundsätzlich verboten, darf aber ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden.

5. Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt werden und gestreut sein. Bei Bedarf ist das Räumen und Streuen im Laufe des Tages zu wiederholen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Anlieger für Unfallschäden, die auf Nichterfüllung der Streupflicht zurückzuführen sind, voll haftbar sind.

Hinweis zur Streupflichtsatzung:

Die Streupflichtsatzung beschränkt sich nicht nur auf die Wintermonate, sondern es handelt sich um eine ganzjährige Pflicht, unter die auch das Entfernen von Laub, Schmutz, Unrat und Unkraut auf und neben den Gehwegen entlang der angrenzenden Grundstücke fällt.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen und damit Ihren Beitrag zur Sauberkeit im Ort zu leisten. Danke.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erscheinung
Bondorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2024
von Gemeinde Bondorf
22.11.2024
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