Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 19.1.1998
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 21.6.1999
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2000
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2001
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2012
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 22.1.2015
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2017
Ergänzt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.10.2021
1. Allgemeines
Die Rechtsgrundlage für den Streuplan bildet das Straßengesetz von Baden-Württemberg (§ 43).
Danach obliegt es den Gemeinden, Straßen (ohne Gehwege) innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Zu den Straßen gehören auch öffentliche Gehwege und Parkplätze.
Die Streupflicht auf Gehwegen, die allein dem Fußgängerverkehr dienen, obliegt nach der Streupflichtsatzung vom 28. Oktober 2021 den Anliegern.
2. Räum- und Streupflicht der Gemeinde
2.1 Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt und daher zwecklos ist.
2.2 Zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, auch nicht zur nächtlichen Bestreuung gefährlicher Stellen von Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen. Um einen Einsatz ab 5.00 Uhr und damit die Verkehrssicherheit zugunsten des Berufs- und Versorgungsverkehrs zu gewährleisten, erfolgen zwischen 21.00 und 5.00 Uhr grundsätzlich keine Räum- und Streumaßnahmen.
2.3 Eine Streupflicht besteht nur für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung des Tagesverkehrs an gefährlichen und bzw. oder verkehrswichtigen Stellen (Stufe I).
Als gefährlich gelten Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen und Gefällstrecken (Steigung über 5 %). Als verkehrswichtig können grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte gelten, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkeren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Für eine fast ausschließlich dem zahlenmäßig begrenzten Anliegerverkehr dienende Straße im Randbereich besteht keine Streupflicht. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrbahn etwa gefährliche Stellen aufweist. Die erste Voraussetzung für die Streupflicht ist deren Verkehrsaufkommen.
2.4 Strecken, die nicht verkehrswichtig sind, aber eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit aufweisen und innerörtlich als Zufahrt zu einem Baugebiet eine gewisse Verkehrsbedeutung haben, wurden als Dringlichkeitsstufe II, sowie Dringlichkeitsstufe III zusätzlich in den Streuplan aufgenommen, obwohl für das Räumen und Streuen dieser Strecken keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Neueste Rechtsprechungen führen allerdings insoweit zu Verunsicherungen, dass sich der Umfang der Streupflicht räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Die Aufnahme dieser Straßen in den Streuplan stellt daher für die Gemeinde keine Streupflicht dar.
2.5 Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht ist nicht für den Kraftfahrer verkehrssichere Straßen zu schaffen, sondern beschränkt sich darauf, ihn bei verkehrsreichen Straßen vor nicht erkennbaren Gefahren, bei denen sich die Glätte besonders auswirkt, vor allem bei scharfen Kurven, Straßenverengungen, Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen zu schützen.
2.6 Streupflicht auf Fuß- und Gehwegen
Bei Fußwegen von untergeordneter Verkehrsbedeutung besteht für die Gemein-de keine Räum- und Streupflicht, Fußwege und Treppen, die nicht geräumt und gestreut werden und in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen, sind entsprechend beschildert.
Die Räum- und Streupflicht für Gehwege (ersatzweise 1 m breiter Streifen der Straße) ist gemäß der Streupflichtsatzung auf die Anlieger übertragen.
3. Räum- und Streuplan
3.1 Einsatzstufen
Stufe I:
Alle Hauptverbindungen, sowie Zufahrten zur Feuerwehr, der Schule und dem Kindergarten.
Sollte das Straßenbauamt die überörtlichen Straßen nicht rechtzeitig streuen, so ist dies durch die Gemeinde bis spätestens 8.00 Uhr nachzuholen. Die Stufe I beinhaltet alle Strecken, für die eine gesetzliche Verpflichtung zum Räumen und Streuen (Ziffer 2.3.) besteht.
Stufe II:
Alle übrigen Strecken, die geräumt und gestreut werden sollen (Ziffer 2.4, ohne gesetzliche Verpflichtung).
Räumung und Streuung der Gehwege, Treppen, Zugänge zur Schule, Parkplätze und Bushaltestellen wie Hauptwege der Friedhöfe: Das Räumen und Streuen er-folgt gemäß Ziffer 2.5.
Durch Gemeinderatsbeschlüsse vom 6.12.1988 bis 28.10.2021 sind die Einsatzstufen I, II und III folgendermaßen festgelegt worden:
Stufe I:
Schloßstraße, Carl-Dietzsch-Straße, Lehrener Straße mit dem Einmündungsbereich der Theodor-Heuss-Straße, Schulstraße, Lauchäcker. Steigungen bzw. Gefällstrecken im Bereich der Trollingerstraße, Beethovenstraße und „Lauchäcker“, außerdem die Zufahrt zum Pflegeheim Schönberg sowie Neuwiesen.
Stufe II:
Steinackerstraße, Theodor-Heuss-Straße, Jahnstraße, Richard-Wagner-Straße (von der Einmündung in die Beethovenstraße bis zu den Gebäuden Richard-Wagner-Straße 39 und 48) sowie die Trollingerstraße und Beethovenstraße außerhalb der Steigungen bzw. Gefällstrecken.
Außerdem: Ellbachstraße, Heiligengärten, Manfred-Schweikert-Straße, Reisbergweg, Rosengarten, Lindenwiese, Steig, Sandbergstraße, Weinsberger Hohlgasse, Lortzingstraße von der Zufahrt Carl-Dietzsch-Straße bis zum Beginn des Baugebiets „Beim Kirchhof, 8. Änderung“ (Steigung), Schwalbenweg, Starenweg, Meisenweg, Falkenweg, Am Schloßgarten und Schmidbergstraße, Von-dem-Bussche-Straße, Karl-Arnold-Weg, Am Krautgarten, Rödingerstraße.
Stufe III
Aussiedlerhöfe „Eichhof“ sowie alle übrigen Straßen.