Der Winter steht vor der Tür. Das Ordnungsamt erinnert daran, was zu tun ist, wenn die weiße Pracht auf unsere Gehwege und Straßen fällt oder Eis- und Reifglätte gegeben ist.
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind Gehwege und, wenn solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn (Gehbahnen) zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Als Gehwege gelten auch selbständige Fußwege, Staffeln und Treppenwege.
Die Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen oder Gehbahnen liegenden Flächen. In Straßen mit einseitigem Gehweg muss der Anlieger räumen und streuen, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt.
Gehwege sind bei Glätte in ihrer vollen Breite zu bestreuen und bei Schneefall zu etwa drei Vierteln freizuräumen.
Reinigen, räumen und bestreuen müssen die Eigentümer und Besitzer (Mieter, Pächter) der Grundstücke, die an öffentliche Straßen, Wege und Plätze grenzen.
Anlieger sind auch Eigentümer und Besitzer, deren Grundstücke von der Straße durch eine ungenutzte öffentliche Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstück und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Split oder Asche zu verwenden. Bei Eisglätte dürfen auch auftauende Streumittel verwendet werden.
Die Gehwege und Gehbahnen müssen
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr von Schnee und Eis geräumt sein, bzw. bestreut werden.
Wenn tagsüber (bis 21.00 Uhr) Schnee fällt oder Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen.
Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs abzulegen und nur dann, wenn der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Für jedes Hausgrundstück ist ein 1 m breiter Zugang zur Fahrbahn zu räumen.
Die ausführlichere Streupflichtsatzung der Stadt Uhingen finden sie auf der Homepage unter
www.uhingen.de/,Lde/start/gemeinderat_+rathaus/stadtrecht.html
Stadtverwaltung/Ordnungsamt