Welche Vorschriften sind eigentlich beim Betrieb von Rasenmähern zu beachten? Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt entgegen der Weiterverbreitung im Internet nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die weitergehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBI. I S. 3478).
Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer und Schredder/Häcksler dürfen nur werktags (also Mo. – Sa.) zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden, das gilt ausnahmslos für alle Geräte – egal wie leise – egal wie gekennzeichnet – egal welche Antriebsart.
In Wohngebieten gelten folgende besondere Beschränkungen: Für motorbetriebene Freischneider, Rasen-Trimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als „lärm-arm“ gelten.
Respektieren Sie bitte die Mittagsruhe von Kleinkindern, Senioren und sonstigen Ruhebedürftigen und mähen Sie nicht unbedingt in der Zeit von 12 bis 14 Uhr. Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken …